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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 5.2.7.1 Karzinogene, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe

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[Vorspann]

Stoffe gelten als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch, wenn sie in eine der Kategorien Carc., Muta. oder Repr. 1A oder 1B (mit den Gefahrenhinweisen H340, H350, H350i, H360, H360D, H360F, H360Df, H360Fd oder H360FD)

  • im "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" (TRGS 905) oder im Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren (TRGS 906) des Ausschusses nach § 20 Absatz 4 GefStoffV oder
  • im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008

eingestuft sind. Bei unterschiedlichen Einstufungen innerhalb der Kategorien Carc., Muta. oder Repr ist die strengere Einstufung der TRGS 905, TRGS 906 oder des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugrunde zu legen.

Solange Einstufungen oder Bewertungen in der TRGS 905, der TRGS 906 oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 nicht vorliegen, können Bewertungen anerkannter wissenschaftlicher Gremien herangezogen werden, zum Beispiel die Einstufungen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder andere zugängliche Quellen wie das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) veröffentlichte Daten zur Einstufung und Kennzeichnung aus den Registrierungsdossiers nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

Wenn Gemische gemäß Absatz 1 eingestuft sind, sollen die Inhaltsstoffe der Gemische und deren Anteile ermittelt und bei der Festlegung der emissionsbegrenzenden Anforderungen berücksichtigt werden.

5.2.7.1.2 Karzinogene Stoffe

Die nachstehend genannten Stoffe dürfen, auch bei dem Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, als Mindestanforderung insgesamt folgende Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten:

Klasse...

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