5.2.1 Gesamtstaub
Die im Abgas enthaltenen staubförmigen Emissionen dürfen
| den Massenstrom |
0,20 kg/h |
| oder |
|
| die Massenkonzentration |
20 mg/m³ |
nicht überschreiten. Auch bei Einhaltung oder Unterschreitung eines Massenstroms von 0,20 kg/h darf im Abgas die Massenkonzentration 0,15 g/m³ nicht überschritten werden.
Bei Emissionsquellen, die den Massenstrom 0,40 kg/h überschreiten, darf im Abgas die Massenkonzentration 10 mg/m³ nicht überschritten werden.
Auf Nummer 5.2.5 Absatz 2 wird hingewiesen. Gesamtstaub schließt Feinstaub mit ein.
5.2.2 Staubförmige anorganische Stoffe
Die nachstehend genannten staubförmigen anorganischen Stoffe dürfen, auch beim Vorhandensein mehrerer Stoffe derselben Klasse, insgesamt folgende Massenkonzentrationen oder Massenströme im Abgas nicht überschreiten; davon abweichend gelten für Stoffe der Klasse I die Anforderungen jeweils für den Einzelstoff:
Klasse I
- Quecksilber und seine Verbindungen, angegeben als Hg
- Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Tl
| den Massenstrom |
0,05 kg/h |
| oder |
|
| die Massenkonzentration |
0,01 mg/m³; |
Klasse II
- Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb
- Cobaltverbindungen, angegeben als Co
- Nickelmetall, Nickellegierungen, Nickeltetracarbonyl, angegeben als Ni
- Selen und seine Verbindungen, angegeben als Se
- Tellur und seine Verbindungen, angegeben als Te
| den Massenstrom |
2,5 g/h |
| oder |
|
| die Massenkonzentration |
0,5 mg/m³; |
Klasse III
- Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb
- Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr
- Cyanide leicht löslich, zum Beispiel NaCN, angegeben als CN
- Fluoride leicht löslich, zum Beispiel NaF, angegeben als F
- Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu
- Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn
- Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V
- Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn
| den Massenstrom |
5 g/h |
| oder |
|
| die Massenkonzentration |
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