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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 4.2 Schutz der menschlichen Gesundheit

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4.2.1 Immissionswerte

Der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die in Tabelle 1 bezeichneten luftverunreinigenden Stoffe ist sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung die nachstehenden Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet.

Tabelle 1: Immissionswerte für Stoffe zum Schutz der menschlichen Gesundheit

Stoff/Stoffgruppe

Konzentration

μg/m³
Mittelungszeitraum Zulässige Überschreitungshäufigkeit im Jahr
Benzol 5 Jahr –
Blei und seine anorganischen Verbindungen als Partikelbestandteile (PM10), angegeben als Pb 0,5 Jahr –
Partikel (PM10) 40 Jahr –
  50 24 Stunden 35[1]
Partikel (PM2.5) 25 Jahr –
Schwefeldioxid 50 Jahr –
125 24 Stunden 3
350 1 Stunde 24
Stickstoffdioxid 40 Jahr –
200 1 Stunde 18
Tetrachlorethen 10 Jahr –

Werden in Richtlinien der Europäischen Union, insbesondere zur Änderung der Richtlinie 2008/50/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1) Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit für andere als die in der Tabelle 1 genannten Stoffe bestimmt oder werden die angegebenen Grenzwerte durch Richtlinien der Europäischen Union geändert, gelten diese als Immissionswerte im Sinne dieser Nummer ab dem Zeitpunkt, in dem die zugehörige nationale Umsetzungsvorschrift in Kraft tritt oder die Richtlinien der Europäischen Union unmittelbar wirksam werden.

[1] Bei einem Jahreswert von unter 28 ηg/m³ gilt der auf 24 Stunden bezogene Immissionswert als eingehalten.

4.2.2 Genehmigung bei Überschreiten der Immissionswerte

Überschreitet die nach Nummer 4.7 ermittelte Gesamtbelastung eines in Nummer 4.2.1 genannten luftverunreinigenden Stoffs an einem Beurteilungspunkt einen Immissionswert, darf die Genehmigung unter folgenden alternativen Voraussetzungen nicht versagt werden:

 

a)

wenn hinsichtlic...

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