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Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft / 2. Anforderungen an die Begrenzung und Ableitung der Geruchsemissionen

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[Vorspann]

Vor Bestimmung der Ableithöhe ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen dem Stand der Technik entsprechen.

2.1 Schornsteinhöhe

Die Schornsteinhöhe ist in der Regel so zu bemessen, dass die relative Häufigkeit der Geruchsstunden bezogen auf ein Jahr (vgl. Nummer 4.5 dieses Anhangs) auf keiner Beurteilungsfläche, für die Immissionswerte gelten, den Wert 0,06 überschreitet.[1]

In atypischen Fällen können sich unverhältnismäßige Schornsteinhöhen ergeben; in diesen Fällen ist eine Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde einzuholen.

[1] Bei der Berechnung der Schornsteinhöhe findet der Faktor für angenehme Gerüche nach Nummer 5 dieses Anhangs keine Anwendung. Gleiches gilt für die Faktoren der Tabelle 24 (Nummer 4.6 dieses Anhangs).

2.2 Bagatell-Geruchsstoffstrom

Die Bestimmung der Kenngröße der Geruchsimmission nach Nummer 4 dieses Anhangs ist im Genehmigungsverfahren nicht erforderlich, wenn die Gesamtemissionen der Anlage den Bagatell-Geruchsstoffstrom gemäß Abbildung 1 nicht überschreiten. Hierdurch ist sichergestellt, dass der immissionsseitige Beitrag der Anlage irrelevant im Sinne von Nummer 3.3 dieses Anhangs ist.

Abbildung 1: Bagatell-Geruchsstoffstromkurve

Zwischen 10 und 50m Quellhöhe gilt für die Berechnung des Bagatell-Geruchsstoffstromes die Gleichung

Q = –0,0005 · h³ + 0,0687 · h² – 1,25 · h + 6,78

mit dem Geruchsstoffstrom Q in MGEE/h und der Quellhöhe h in m.

Bei der Anwendung der Bagatell-Geruchsstoffströme nach Abbildung 1 sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1.

Es handelt sich um eine gefasste Quelle mit einer Höhe von mindestens 10m und maximal 50 m.

2.

Die Quellhöhe beträgt mindestens das 1,7 fache der zu berücksichtigenden Gebäudehöhen.

3.

Die Emissionsquelle steht in ebenem Gelände.

4.

Die Entfernung zwischen der Emissionsquelle und dem Immissionsort, an dem sich Personen nicht nur v...

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