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Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Gerüstbauerhandwerk im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestlohn, Gerüstbauerhandwerk, Bundesrepublik, 25.09.2025 (AVE-Anfang: 01.01.2026; AVE-Ende: 31.12.2027)

Nummer: 143000100134

Klassifizierung: TV Mindestlohn

Fachbereich: Gerüstbauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 25. September 2025

Vorgänger: 143000100133

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2026
AVE Ende 31. Dezember 2027

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B3 vom 17. November 2025

Bemerkung

Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.

Bekanntmachung über einen Antrag auf Erlass einer Verordnung zur Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags für das Gerüstbauer-Handwerk und den Entwurf einer Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk

Vom 7. November 2025

I.

Der Bundesverband Gerüstbau e. V., Rösrather Straße 645, 51107 Köln, und die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk, Rösrather Straße 645, 51107 Köln, einerseits sowie die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, haben gemeinsam beantragt, zu bestimmen, dass die Rechtsnormen des zwischen ihnen abgeschlossenen

Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns im Gerüstbauer-Handwerk (TV Mindestlohn) vom 25. September 2025

nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1657) geändert worden ist, auf alle in seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden.

II.

Auf Grund des in Abschnitt I bezeichneten Antrags beab...

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