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Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Mindestlohn-TV, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 02.09.1997 (AVE-Anfang: 01.10.1997; AVE-Ende: 31.08.1999)

Nummer: 14211.188

Klassifizierung: Mindestlohn-TV

Fachbereich: Dachdeckerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 02. September 1997

Nachfolger: 14211.228

AVE
AVE Anfang 01. Oktober 1997
AVE Ende 31. August 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 192 vom 15. Oktober 1997

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Dachdeckerhandwerk

vom 8. Oktober 1997

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

a) der Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns im Dachdeckerhandwerk (Tarifvertrag Mindestlohn) vom 2. September 1997

mit Wirkung vom 1. Oktober 1997 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

  1. Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
  2. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags zu Buchstabe b (Tarifvertrag Mindestlohn) endet mit Ablauf des 31. August 1999 ohne Nachwirkung.
  3. Für den Fall der Kündigung des Tarifvertrags zu Buchstabe b (Tarifvertrag Mindestlohn) vor dem 31. August 1999 endet mit dem Tarifvertrag gleichzeitig die Allgemeinverbindlicherklärung ohne Nachwirkung.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestlohn)

vom 2. September 1997

Zwischen

dem

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks

- Fachverband Dach -, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V.,

Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln,

und

der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag über ein einheitliches Mindestentgelt im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlich Geltungsbereich:

 

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Betrieblich Geltungsbereich:

 

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3.

Persönlich Geltungsbereich

 

Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfaßt werden jugendliche Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

§ 2 Lohn der Lohngruppe IV c/Mindestlohn

 

1.

Der Tarifstundenlohn beträgt:

a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen die Gebiete der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen DM 16,00;
     
b) im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen DM 15,14.
 

2.

Der Tarifstundenlohn der Lohngruppe IVc ist zugleich Mindestlohn im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfaßten Arbeitnehmer. Höhere Lohnansprüche aufgrund anderer Tarifverträge oder einzelvertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.

 

3.

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

§ 3 Lohn der Baustelle und Lohn bei auswärtiger Beschäftigung

Es gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer behalten jedoch den Anspruch auf den Mindestlohn ihres Einstellungsortes. Ist der Mindestlohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher, so haben sie Anspruch auf diesen Mindestlohn, so lange sie auf dieser Arbeitsstelle tätig sind.

§ 4 Unterrichtungsrecht des Betriebsrates

 

1.

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über den Abschluß von Nachunternehmer-Verträgen und den Beginn der Ausführung der Nachunternehmer-Leistungen zu unterrichten. Der Betriebsrat ist über den Namen und die Anschrift des Nachunternehmers, den tatsächlichen Beginn und den Ort der Arbeitsleistung sowie die auszuführenden Arbeiten zu unterrichten.

 

2.

Der Betriebsrat ist berechtigt, die Arbeitnehmer eines Nachunternehmers über ihre Rechte aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und aus diesem Tarifvertrag sowie über die Möglichkeiten der Durchsetzung dieser Rechte zu unterrichten.

§ 5 Allgemeinverbindlichkeit

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam die Allgemeinverbindlichk...

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