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Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. November 2011

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV zur Regelung eines Mindestlohnes, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik, 25.11.2011 i.d.F. vom 08.02.2012 (AVE-Anfang: 01.06.2012; AVE-Ende: 30.04.2013)

Nummer: 14201.498

Klassifizierung: Mindestlohn-TV

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 25. November 2011

Vorgänger: 14201.485

AVE
AVE Anfang 01. Juni 2012
AVE Ende 30. April 2013

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 31. Mai 2012

Bemerkung

a) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

Vom 25. Mai 2012

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 8. Februar 2012 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 F...

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