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Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. November 2011

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV zur Regelung eines Mindestlohnes, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik, 25.11.2011 i.d.F. vom 08.02.2012 (AVE-Anfang: 01.06.2012; AVE-Ende: 30.04.2013)

Nummer: 14201.498

Klassifizierung: Mindestlohn-TV

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 25. November 2011

Vorgänger: 14201.485

AVE
AVE Anfang 01. Juni 2012
AVE Ende 30. April 2013

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 31. Mai 2012

Bemerkung

a) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk

Vom 25. Mai 2012

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, nachdem es den in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest teilweise demselben fachlichen Geltungsbereich Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben hat:

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 25. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 8. Februar 2012 (TV Mindestlohn), abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main, und der Maler- und Lackiererinnung des Saarlandes, Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken, einerseits, sowie der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen am 1. Juni 2012 gültigen Geltungsbereich fallen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen; dies gilt auch dann, wenn die in § 1 Nummer 2 Absatz 5 bis 7 des Anhangs 1 zu der in Satz 1 genannten Anlage aufgeführten Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft und am 30. April 2013 außer Kraft.

Unterzeichnet:

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (TV Mindestlohn) vom 25. November 2011

zwischen dem

Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz - Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,

der

Maler- und Lackierer-Innung des Saarlandes,

Konrad-Zuse-Straße 4, 66155 Saarbrücken,

und der

lndustriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand,

Olof-Palme-Str. 19, 60439 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag über Mindestentgeltsätze im Sinne des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich

Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) in der jeweils geltenden Fassung fallen.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich

Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden:

 

a)

Fahrzeug- und Metalllackierer, die in stationären Werkstätten tätig sind,

 

b)

Jugendliche Arbeitnehmer, die ausweislich als Schüler gegen Entgelt Aushilfstätigkeiten übernehmen sowie jugendliche Arbeitnehmer, bei denen Berufsfindung bzw. praktische Erfahrung im Rahmen einer Ausbildung nachweislich im Vordergrund stehen,

 

c)

gewerbliches Reinigungspersonal und anderes gewerbefremdes Hilfspersonal, das ausschließlich in den Verwaltungs-, Verkaufs- und Sozialräumen des Betriebs tätig ist.

§ 2 Mindestlöhne

 

1.

Diese Mindestlöhne sind Löhne im Sinne des § 5 Nr. 1 AEntG für alle von dem persönlichen Geltung...

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