Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Tarifvertrag über zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden der Bekleidungsindustrie in Westfalen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Urlaubsgeld, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 30.06.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 30.04.1994)

Nummer: 12013.051

Klassifizierung: TV Urlaubsgeld

Fachbereich: Bekleidungsindustrie

Tarifgebiet: Reg.-Bez. Arnsberg, Detmold, Münster

Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende

Datum: 30. Juni 1993

Nachfolger: 12013.060

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 30. April 1994

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 226 vom 02. Dezember 1993

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie in Westfalen

vom 10. November 1993

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich der

3. Tarifvertrag über zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden vom 30. Juni 1993,

für die Bekleidungsindustrie in Westfalen,

 

mit Wirkung für

 

den Tarifvertrag zu 3. vom 1. Januar 1993 mit nachstehender Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:

 

"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Tarifvertrag über zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden der Bekleidungsindustrie in Westfalen

vom 30. Juni 1993

Zwischen dem

Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie, Bielefeld

und der

Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bielefeld/Münster

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1

Dieser Tarifvertrag gilt:

Räumlich: für das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

Fachlich: Für die Betriebe der Bekleidungsindustrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe.

Persönlich: Für Arbeitnehmer, die eine der Arbeiterrentenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit ausüben.

§ 2

 

1.

Gewerbliche Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Der volle Anspruch darauf ist erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

 

2.

Das zusätzliche Urlaubsgeld erhöht sich in jedem Urlaubsjahr um den gleichen Prozentsatz der tariflichen Erhöhung des Akkordrichtsatzes der Lohngruppe IV des Lohntarifvertrages.

 

Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt bei vollem tariflichen Urlaubsanspruch im Urlaubsjahr 1993

für Arbeitnehmer von 18 Jahren und älter 758,– DM
für Arbeitnehmer unter 18 Jahren 539,– DM
 

3.

Für Teilzeitbeschäftigte bemißt sich das zusätzliche Urlaubsgeld nach dem Verhältnis ihrer vereinbarten Wochenarbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Es beträgt jedoch mindestens ein Drittel des Betrages nach Ziffer 2.

 

4.

Soweit Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Gewährung des zusätzlichen Urlaubsgeldes in voller Höhe haben, erhalten sie für jeden vollen und für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung 1/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes.

 

5.

Sofern kein Anspruch auf Jahresurlaub besteht, entfällt der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld.

§ 3

 

1.

Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Urlaubsjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt worden ist.

 

2.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über das im laufenden Urlaubsjahr gewährte zusätzliche Urlaubsgeld auszuhändigen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, einem neuen Arbeitgeber bei der Geltendmachung von Ansprüchen diese Bescheinigung vorzulegen.

§ 4

Das Urlaubsgeld ist zusammen mit der Urlaubsvergütung vor Antritt des Sommerurlaubs auszuzahlen.

§ 5

 

1.

Arbeitnehmer, die nach Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes durch eigene Kündigung aus ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben von dem erhaltenen zusätzlichen Urlaubsgeld ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Urlaubsjahres zurückzuerstatten, in dem das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, soweit die Kündigung nicht

 

a.)

wegen Bezugs von Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Eintritts in den Vorruhestand

 

b.)

wegen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 MuSchG

ausgesprochen wurde.

 

2.

Für Arbeitnehmer, die durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen worden sind, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt und Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Tarifrunde kommunaler Personennahverkehr: Warnstreik im ÖPNV: Die zentralen Forderungen im Überblick
Demo Streik öffentlicher Dienst , verdi
Bild: Michael Bamberger

Am 2. Februar waren die Beschäftigten im kommunalen Nahverkehr bundesweit mit Ausnahme von Bayern zum Streik aufgerufen. In der ersten Verhandlungsrunde zwischen den Gewerkschaften ver.di und dbb sowie den kommunalen Arbeitgeberverbänden kam es zuvor in keinem Bundesland zu einer Einigung. Verhandelt wird kein einheitlicher Tarifvertrag, sondern in den Bundesländern laufen parallel regionale Tarifverhandlungen mit unterschiedlichen Inhalten und Forderungen.


Urlaubsgeld: Urlaubsgeld: Pflicht oder Kür?
Wasserball schwimmt in Pool
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Zahlt der Arbeitgeber Urlaubsgeld, profitieren die Beschäftigten von einem Plus zum Einkommen. Doch sind nur tarifgebundene Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet? Und gibt es eigentlich einen Anspruch auf Urlaubsgeld? Ein Überblick für Arbeitgeber.


Rechtssicherheit: Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Crashkurs Arbeitsrecht für Führungskräfte
Bild: Haufe Shop

Dieser Crashkurs stellt das Arbeitsrecht speziell für Führungskräfte übersichtlich und leicht verständlich dar – vom Start in den Job über Personalgespräche und Umgang mit dem Betriebsrat bis hin zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen.


TV Urlaubsgeld, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 29.09.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1994; AVE-Ende: 31.12.1994)
TV Urlaubsgeld, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 29.09.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1994; AVE-Ende: 31.12.1994)

Informationen über diesen Tarifvertrag TV Urlaubsgeld, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 29.09.1994 (AVE-Anfang: 01.01.1994; AVE-Ende: 31.12.1994) Nummer: 12013.060 Klassifizierung: TV Urlaubsgeld Fachbereich: Bekleidungsindustrie Tarifgebiet: Reg.-Bez. ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren