Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Urlaubsgeld, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 30.06.1993 (AVE-Anfang: 01.01.1993; AVE-Ende: 30.04.1994)
Nummer: 12013.051
Klassifizierung: TV Urlaubsgeld
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Arnsberg, Detmold, Münster
Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende
Datum: 30. Juni 1993
Nachfolger: 12013.060
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1993
AVE Ende 30. April 1994
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 226 vom 02. Dezember 1993
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 10. November 1993
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich der
3. |
Tarifvertrag über zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden vom 30. Juni 1993, |
für die Bekleidungsindustrie in Westfalen,
mit Wirkung für
den Tarifvertrag zu 3. vom 1. Januar 1993 mit nachstehender Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt:
"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Tarifvertrag über zusätzliches Urlaubsgeld für die gewerblichen Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden der Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 30. Juni 1993
Zwischen dem
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie, Bielefeld
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Bielefeld/Münster
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1
Dieser Tarifvertrag gilt:
Räumlich: für das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.
Fachlich: Für die Betriebe der Bekleidungsindustrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe.
Persönlich: Für Arbeitnehmer, die eine der Arbeiterrentenversicherungspflicht unterliegende Tätigkeit ausüben.
§ 2
1. |
Gewerbliche Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden haben in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes. Der volle Anspruch darauf ist erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. |
2. |
Das zusätzliche Urlaubsgeld erhöht sich in jedem Urlaubsjahr um den gleichen Prozentsatz der tariflichen Erhöhung des Akkordrichtsatzes der Lohngruppe IV des Lohntarifvertrages. Das zusätzliche Urlaubsgeld beträgt bei vollem tariflichen Urlaubsanspruch im Urlaubsjahr 1993
für Arbeitnehmer von |
18 Jahren und älter |
758,– DM |
für Arbeitnehmer unter |
18 Jahren |
539,– DM |
|
3. |
Für Teilzeitbeschäftigte bemißt sich das zusätzliche Urlaubsgeld nach dem Verhältnis ihrer vereinbarten Wochenarbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit. Es beträgt jedoch mindestens ein Drittel des Betrages nach Ziffer 2. |
4. |
Soweit Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die Gewährung des zusätzlichen Urlaubsgeldes in voller Höhe haben, erhalten sie für jeden vollen und für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung 1/12 des zusätzlichen Urlaubsgeldes. |
5. |
Sofern kein Anspruch auf Jahresurlaub besteht, entfällt der Anspruch auf das zusätzliche Urlaubsgeld. |
§ 3
1. |
Der Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Urlaubsjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt worden ist. |
2. |
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über das im laufenden Urlaubsjahr gewährte zusätzliche Urlaubsgeld auszuhändigen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, einem neuen Arbeitgeber bei der Geltendmachung von Ansprüchen diese Bescheinigung vorzulegen. |
§ 4
Das Urlaubsgeld ist zusammen mit der Urlaubsvergütung vor Antritt des Sommerurlaubs auszuzahlen.
§ 5
1. |
Arbeitnehmer, die nach Auszahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes durch eigene Kündigung aus ihrem Arbeitsverhältnis ausscheiden, haben von dem erhaltenen zusätzlichen Urlaubsgeld ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Urlaubsjahres zurückzuerstatten, in dem das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht, soweit die Kündigung nicht
a.) |
wegen Bezugs von Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Eintritts in den Vorruhestand |
ausgesprochen wurde. |
2. |
Für Arbeitnehmer, die durch eigenes Verschulden aus einem Grunde entlassen worden sind, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt und Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit... |