Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Weihnachtszuwendungen, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 17.12.1992 i.d.F. vom 23.01.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1996; AVE-Ende: 31.07.1998)

Nummer: 21401.169

Klassifizierung: TV Weihnachtszuwendungen

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 17. Dezember 1992

Vorgänger: 21401.119

Nachfolger: 21401.200

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1996
AVE Ende 31. Juli 1998

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 148 vom 09. August 1996

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 16. Juli 1996

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

4. Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen vom 17. Dezember 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 23. Januar 1996

für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,

 

mit Wirkung vom 1. Januar 1996 für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen

vom 17. Dezember 1992

in der Fassung vom 23. Januar 1996

Zwischen dem

Innungsverband für das Nordrheinische Friseurhandwerk, Köln,

dem

Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe, Dortmund,

und der

Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirk Nordrhein-Westfalen I

und Bezirk Nordrhein-Westfalen II

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 GELTUNGSBEREICH

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a)

räumlich und fachlich: für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Nebenbetriebe, Filialen oder dergleichen)

 

b)

persönlich: für die Arbeitnehmer/innen (Arbeiter und Angestellte) einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.

 

Es gilt nicht für Auszubildende.

§ 2 ANSPRUCHSVORRAUSSETZUNG

 

(1) Der/Die Arbeitnehmer/in erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er/sie

 

a)

am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und

 

b)

nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

 

(2) Der/Die Arbeitnehmer/in, dessen/deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet, erhält eine Zuwendung, wenn er/sie seit dem 1. Juli ununterbrochen in einem Betrieb des Unternehmens oder des Betreibers beschäftigt war und wenn er/sie wegen

 

a)

Erreichen der Altersgrenze,

 

b)

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,

 

c)

einer Körperbeschädigung, die ihn/sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht oder

 

d)

einer in Ausübung oder in Folge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine/ihre Arbeitskraft für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

 

ausgeschieden ist oder

 

e)

wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 1 RVO, § 25 Abs. 1 AVG oder § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

 

(3) Aushilfen oder Teilzeitbeschäftigte erhalten die ihnen zustehende Zuwendung im Verhältnis der persönlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.

 

(4) Hat der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin im laufenden Kalenderjahr mindestens für 5 Monate Lohnbezüge von seinem/ihrem Arbeitgeber erhalten und ruht sein Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres aufgrund einseitiger Erklärung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin wegen Erziehungsurlaubs, erhält der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin in diesem Kalenderjahr eine Zuwendung gemäß § 3.

§ 3 HÖHE DER ZUWENDUNG

 

(1)

Die Zuwendung beträgt für das Jahr 1993 40 v.H.
       
  "   1994 45 v.H.
       
ab dem Jahr 1995 50 v.H.

des Tariflohnes für den Monat November, der dem/der Arbeitnehmer/in zugestanden hätte, wenn er/sie während des gesamten Monats November gearbeitet hätte.

 

(2) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die am Stichtag 1. Dezember einem Betrieb des Unternehmers oder Betreibers noch keine fünf Monate angehört, erhält für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 der Zuwendung nach Absatz 1.

 

(3) Der/Die Auszubildende, der/die unmittelbar nach Ablegung der Gesellenprüfung als Arbeitnehmer/in übernommen wird, erhält die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag; Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 4 ZAHLUNG DER ZUWENDUNG

 

(1) Die Zuwendung ist bis spätestens zum 15. Dezember zu zahlen.

 

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.

§ 5 RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG

 

(1) Hat ein/e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    564
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    222
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    162
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    155
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    130
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    115
  • Sterbegeld
    115
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    112
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    111
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    111
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    103
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    99
  • Vorsorgepauschale
    82
  • Minijob: Geringfügig entlohnte Beschäftigungen in der En ... / 2.1.4 Jubiläumszuwendungen
    78
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    77
  • Abfindung: Aufhebungsvertrag und arbeitsgerichtlicher Vergleich
    76
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    76
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    76
  • Aufmerksamkeiten
    75
  • Einmalzahlungen: Beitragsberechnung / 2.3.2 Bei Unterbrechung der Beitragszeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Studie: Öffentlicher Dienst erreicht Spitzenplätze bei Ausbildungsvergütungen
Caregiver holding senior lady's hand
Bild: Melpomenem/GettyImages

Im Ausbildungsjahr 2024/25 liegen die Ausbildungsvergütungen im Öffentlichen Dienst in der Spitzengruppe. Zu diesem Ergebnis kommt das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung in einer aktuellen Studie zu 20 ausgewählten Tarifbranchen.


BAG-Urteil: Tariflicher Feiertagszuschlag: Feiertagsregelung am üblichen Arbeitsort maßgeblich
Kölner Dom_Spitze_blauer Himmel
Bild: Stefan Klaffehn ⁄ pixelio

Der Anspruch auf einen tariflichen Feiertagszuschlag richtet sich danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetzlicher Feiertag ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht für Beschäftigte, die unter den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder fallen, entschieden.  


Bundesarbeitsgericht: Anspruch auf Jahres- und Corona-Sonderzahlung in der Freistellungsphase bei Altersteilzeit
Woman stacking coins
Bild: Corbis

Ein Anspruch auf Zahlung einer Corona-Sonderzahlung sowie einer Jahressonderzahlung besteht im Anwendungsbereich des TVöD/VKA auch für Arbeitnehmer, die sich zu dem jeweiligen Stichtag bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Das BAG entschied, dass es bei den maßgeblichen Stichtagen nicht auf die Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung ankommt. Bei der Jahressonderzahlung fordert das BAG in Fällen der Altersteilzeit im Blockmodell eine Betrachtung nach den einzelnen Zeitabschnitten.


Haufe Shop: Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Wettbewerbsvorteil Mitarbeiterbindung
Bild: Haufe Shop

Jetzt dem Fachkräftemangel entgegenwirken und Wettbewerbsvorteile sichern! Das Buch erläutert, wie gute Führung Talente bindet, Krankenstände und Fluktuation senkt. Zudem bietet es Strategien zur Senkung von Rekrutierungs- und Beratungskosten.


TV Weihnachtszuwendungen, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 23.06.1998 (AVE-Anfang: 01.08.1998; AVE-Ende: 31.01.2001)
TV Weihnachtszuwendungen, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 23.06.1998 (AVE-Anfang: 01.08.1998; AVE-Ende: 31.01.2001)

Informationen über diesen Tarifvertrag TV Weihnachtszuwendungen, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 23.06.1998 (AVE-Anfang: 01.08.1998; AVE-Ende: 31.01.2001) Nummer: 21401.200 Klassifizierung: TV Weihnachtszuwendungen Fachbereich: ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren