Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Weihnachtszuwendungen, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 17.12.1992 i.d.F. vom 23.01.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1996; AVE-Ende: 31.07.1998)
Nummer: 21401.169
Klassifizierung: TV Weihnachtszuwendungen
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 17. Dezember 1992
Vorgänger: 21401.119
Nachfolger: 21401.200
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1996
AVE Ende 31. Juli 1998
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 148 vom 09. August 1996
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk
vom 16. Juli 1996
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
4. |
Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen vom 17. Dezember 1992 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 23. Januar 1996 |
für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen,
mit Wirkung vom 1. Januar 1996 für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen für Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Lande Nordrhein-Westfalen
vom 17. Dezember 1992
in der Fassung vom 23. Januar 1996
Zwischen dem
Innungsverband für das Nordrheinische Friseurhandwerk, Köln,
dem
Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe, Dortmund,
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirk Nordrhein-Westfalen I
und Bezirk Nordrhein-Westfalen II
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 GELTUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich und fachlich: für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Nebenbetriebe, Filialen oder dergleichen) |
b) |
persönlich: für die Arbeitnehmer/innen (Arbeiter und Angestellte) einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. Es gilt nicht für Auszubildende. |
§ 2 ANSPRUCHSVORRAUSSETZUNG
(1) Der/Die Arbeitnehmer/in erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er/sie
a) |
am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und |
b) |
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet. |
(2) Der/Die Arbeitnehmer/in, dessen/deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet, erhält eine Zuwendung, wenn er/sie seit dem 1. Juli ununterbrochen in einem Betrieb des Unternehmens oder des Betreibers beschäftigt war und wenn er/sie wegen
a) |
Erreichen der Altersgrenze, |
b) |
Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, |
c) |
einer Körperbeschädigung, die ihn/sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht oder |
d) |
einer in Ausübung oder in Folge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine/ihre Arbeitskraft für längere Zeit wesentlich herabsetzt, ausgeschieden ist oder |
e) |
wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes nach § 1248 Abs. 1 RVO, § 25 Abs. 1 AVG oder § 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG |
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
(3) Aushilfen oder Teilzeitbeschäftigte erhalten die ihnen zustehende Zuwendung im Verhältnis der persönlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.
(4) Hat der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin im laufenden Kalenderjahr mindestens für 5 Monate Lohnbezüge von seinem/ihrem Arbeitgeber erhalten und ruht sein Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres aufgrund einseitiger Erklärung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin wegen Erziehungsurlaubs, erhält der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin in diesem Kalenderjahr eine Zuwendung gemäß § 3.
§ 3 HÖHE DER ZUWENDUNG
(1)
Die Zuwendung beträgt für |
das |
Jahr |
1993 40 v.H. |
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" |
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1994 45 v.H. |
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|
ab |
dem |
Jahr |
1995 50 v.H. |
des Tariflohnes für den Monat November, der dem/der Arbeitnehmer/in zugestanden hätte, wenn er/sie während des gesamten Monats November gearbeitet hätte.
(2) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die am Stichtag 1. Dezember einem Betrieb des Unternehmers oder Betreibers noch keine fünf Monate angehört, erhält für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 der Zuwendung nach Absatz 1.
(3) Der/Die Auszubildende, der/die unmittelbar nach Ablegung der Gesellenprüfung als Arbeitnehmer/in übernommen wird, erhält die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag; Abs. 2 findet keine Anwendung.
§ 4 ZAHLUNG DER ZUWENDUNG
(1) Die Zuwendung ist bis spätestens zum 15. Dezember zu zahlen.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden.
§ 5 RÜCKZAHLUNGSVERPFLICHTUNG
(1) Hat ein/e...