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Tarifvertrag über Jubiläumszuwendungen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Jubiläumszuwendungen, Friseurhandwerk, Teile von Rheinland-Pfalz, 07.07.1982 (AVE-Anfang: 01.08.1991)

Nummer: 21401.093

Klassifizierung: TV Jubiläumszuwendungen

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Handwerkskammerbezirke Rheinhessen, Koblenz und Trier

Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer

Datum: 07. Juli 1982

AVE
AVE Anfang 01. August 1991

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 63 vom 31. März 1992

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 21. Februar 1992

Auf Grund der vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung erteilten Ermächtigung werden gemäß § 5 des Tarifvertragsgesetzes im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß für Rheinland-Pfalz die nachstehend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

c) Tarifvertrag über Jubiläumszuwendungen vom 7. Juli 1982 in der Fassung des Wiederinkraftsetzungstarifvertrages vom 11. April 1991

für das Friseurhandwerk in den Handwerkskammerbezirken Rheinhessen, Koblenz und Trier,

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung beginnt am 1. August 1991.

Unterzeichnet:

Rheinland-Pfalz Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit

Tarifvertrag über Jubiläumszuwendungen

vom 7. Juli 1982

i.d.F. vom 11. April 1991

Zwischen dem

Landesinnungsverband Rheinland des Friseurhandwerks,

Hanau, Sitz Mainz,

und der

Gewerkschaf...

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