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Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer)

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[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 1 Abs. 2 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Zusatzversorgung, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 23.11.2005 i.d.F. vom 04.12.2008 (AVE-Anfang: 01.01.2009)

Nummer: 14201.483

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. November 2005

Vorgänger: 14201.461

Nachfolger: 14201.512

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2009

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 85 vom 16. Juni 2009

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 29. Mai 2009

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsangzassungs-Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407 wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss das nachfolgend bezeichnete Tarifvertragswerk,

der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung vom 23. November 2005 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 4. Dezember 2008 für das Maler- und Lackiererhandwerk — erstmals kündbar zum 31. Dezember 2012, jedoch verlieren die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2012 —,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen — Agrar — Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz — Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,

mit Wirkung vom 1. Januar 2009 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvenragswerks:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland);

betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der jeweils geltenden Fassung fallen (der betriebliche Geltungsbereich ist in der Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Maler- und Lackiererhandwerk vorn 17. Dezember 2008 — BAnz. S. 4746 — abgedruckt);

persönlich: alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung — SGB VI — in der jeweils geltenden Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertragswerks ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverdindlich erklärt sind.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die das Tarifvertragswerk infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertragswerks gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer)

vom 23. November 2005

in der Fassung vom 4. Dezember 2008

Zwischen dem

Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz -

Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,

60439 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Präambel

Durch diesen Tarifvertrag wird die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk auf das Versorgungssystem "ZVK-Zukunft" umgestellt. Vom 1. Januar 2006 an erhalten Neuzugänge ...

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