Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Zusatzversorgung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 20.04.1994, i.d.F. vom 15.07.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1998; AVE-Ende: 31.12.2000)
Nummer: 05401.220
Klassifizierung: TV Zusatzversorgung
Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter, Techniker, Meister u. Auszubildende
Datum: 20. April 1994
Vorgänger: 05401.209
Nachfolger: 05401.258
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1998
AVE Ende 31. Dezember 2000
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 58 vom 25. März 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 18. September 1997
Die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, und der Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, haben beantragt, das zwischen ihnen abgeschlossene Tarifvertragswerk, nämlich den
Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. Oktober 1996 und 15. Juli 1997
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1998 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
vom 20. April 1994
in der Fassung vom 15. Juli 1997
Zwischen
dem
Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-,
Stein- und Holzbildhauerkandwerks
Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main
und
der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Bundesvorstand
Bockenheimer Landstraße 73 - 77
60325 Frankfurt am Main
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Betrieblicher Geltungsbereich:
2.1 |
Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben: Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten, Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens-, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen. |
2.2 |
Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfaßt. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden. |
2.3 |
Nicht erfaßt werden Betriebe des
- Baugewerbes
- Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
- Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
- Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
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3. |
Persönlicher Geltungsbereich: |
§ 2 Zusatzversorgung des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks
Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen (VAG). Sitz der Kasse ist Wiesbaden.
§ 3 Zweck der Zusatzversorgungskasse
Die Kasse gewährt
a) |
Altersbeihilfen sowie zusätzliche Leistungen zur sozialen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Unfallrente; |
§ 4 Aufbringung der Mittel
1. |
Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassenleistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Prozentsatz der Bruttolohn- und -gehaltssumme (das ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in das Lohnkonto einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge und des Weihnachtsfreibetrages) aller Arbeitnehmer gemäß § 1 Nr. 3.1 erhoben und ist ab 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, ... |