Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Zusatzversorgung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 20.04.1994, i.d.F. vom 15.07.1997 (AVE-Anfang: 01.01.1998; AVE-Ende: 31.12.2000)

Nummer: 05401.220

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter, Techniker, Meister u. Auszubildende

Datum: 20. April 1994

Vorgänger: 05401.209

Nachfolger: 05401.258

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1998
AVE Ende 31. Dezember 2000

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 58 vom 25. März 1998

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerkes für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 18. September 1997

Die Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, und der Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, haben beantragt, das zwischen ihnen abgeschlossene Tarifvertragswerk, nämlich den

 

Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 20. April 1994 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 16. Oktober 1996 und 15. Juli 1997

 

nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1998 für allgemeinverbindlich zu erklären.

 

Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 20. April 1994

in der Fassung vom 15. Juli 1997

Zwischen

dem

Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-,

Stein- und Holzbildhauerkandwerks

Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main

und

der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

Bundesvorstand

Bockenheimer Landstraße 73 - 77

60325 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1

Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks.

 

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

 

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,

 

Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,

 

Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,

 

Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,

 

Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens-, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

2.2 Betriebe, die unter Nr. 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfaßt. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.
2.3

Nicht erfaßt werden Betriebe des

  1. Baugewerbes
  2. Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes
  3. Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
  4. Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten.
 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

3.1 Alle gewerblichen Arbeitnehmer sowie Techniker und Meister (§ 133 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), die gegen Entgelt beschäftigt werden.
3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

§ 2 Zusatzversorgung des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen (VAG). Sitz der Kasse ist Wiesbaden.

§ 3 Zweck der Zusatzversorgungskasse

Die Kasse gewährt

 

a)

Altersbeihilfen sowie zusätzliche Leistungen zur sozialen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente und zur Unfallrente;

 

b)

ein Sterbegeld.

§ 4 Aufbringung der Mittel

 

1.

Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassenleistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Prozentsatz der Bruttolohn- und -gehaltssumme (das ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in das Lohnkonto einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge und des Weihnachtsfreibetrages) aller Arbeitnehmer gemäß § 1 Nr. 3.1 erhoben und ist ab 1. Januar 1970 (im Beitrittsgebiet gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


TV Zusatzversorgung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 20.04.1994, i.d.F. vom 16.10.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1997; AVE-Ende: 31.12.1997)
TV Zusatzversorgung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 20.04.1994, i.d.F. vom 16.10.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1997; AVE-Ende: 31.12.1997)

Informationen über diesen Tarifvertrag TV Zusatzversorgung, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 20.04.1994, i.d.F. vom 16.10.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1997; AVE-Ende: 31.12.1997) Nummer: 05401.209 Klassifizierung: TV ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren