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Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Zusatzversorgung, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 07.07.1978, i.d.F. vom 15.11.2000 (AVE-Anfang: 01.01.2001; AVE-Ende: 31.07.2001)

Nummer: 14211.243

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Dachdeckerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 07. Juli 1978

Vorgänger: 14211.220

Nachfolger: 14211.262

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2001
AVE Ende 31. Juli 2001

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 136 vom 25. Juli 2001

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Dachdeckerhandwerk

vom 5. Juli 2001

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

a) der Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 7. Juli 1978 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 10. November 1978, 31. Juli 1982, 21. Juni 1985, 31. August 1987, 16. Juni 1988, 24. Januar 1990, 18. März 1991, 27. April 1994, 30. September 1997, 26. Juni 1998, 23. Juni 1999 und 15. November 2000

für das Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland

 

mit Wirkung vom 1. Januar 2001 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Dachdeckerhandwerk

vom 7. Juli 1978

in der Fassung vom 15. November 2000

Zwischen dem

Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks

- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik- e.V., Köln,

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

Frankfurt (Main),

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

 

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich:

 

Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

 

Alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2 Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks

Als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien besteht eine Zusatzversorgungskasse in der Form eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen (VAG).

§ 3 Zweck der Zusatzversorgungskasse

Die Kasse gewährt:

 

a)

zusätzliche Leistungen zur sozialen Rentenversicherung in Gestalt von Beihilfen zum Altersruhegeld sowie zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente,

 

b)

ein Sterbegeld.

§ 4 Aufbringung der Mittel

 

1.

Der vom Arbeitgeber zur Erfüllung der Kassenleistungen aufzubringende Beitrag wird in einem Prozentsatz der Bruttolohnsumme erhoben und ist ab 1. Januar 1990 monatlich an die Kasse abzuführen. Näheres regelt der Tarifvertrag über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk (§ 8 dieses Tarifvertrages).

 

2.

Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu fordern.

 

3.

Der Prozentsatz beträgt 1,0 v.H.

Auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG wird der zu zahlende Beitrag in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. November 2000 ausschließlich unmittelbar aus der gemäß § 7 Nr. 4b der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG gebildeten Rückstellung finanziert. In der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum Verbrauch des dafür vorgesehenen Beitrages, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2002, wird der zu zahlende Beitrag aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG ausschließlich unmittelbar aus der gemäß § 7 Nr. 4b der Satzung der Zusatzversorgungskasse des Dachdeckerhandwerks VVaG gebildeten Rückstellung finanziert.

 

4.

Der Arbeitgeber hat den Beitrag gemäß § 40b EStG pauschal zu versteuern: Eine Überwälzung der entrichteten Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam.

§ 5 Versicherungsbedingungen der Zusatzversorgungskasse

 

I.

LEISTUNGSARTEN UND KREIS DER VERSICHERTEN

  1. Die Kasse gewährt ab 1. Januar 1967 nach Maßgabe der Satzung und der nachstehenden Bestimmungen folgende Leistungen:

    a) Beihilfen zum Altersruhegeld;
    b) Beihilfen zur Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach der Reichsversicherungsordnung;
    c) Beihilfen zu Rente...

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