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Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Zusatzversorgung, Steine- u. Erdenind., Betonsteinhandwerk usw., Bayern, 29.04.1970 (AVE-Anfang: 01.07.1993; AVE-Ende: 30.06.2001)

Nummer: 05002.221

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Steine u. Erdenindustrie, Betonsteinhandwerk, Sand- u. Kiesindustrie, Ziegelindustrie

Tarifgebiet: Bayern

Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende

Datum: 29. April 1970

Nachfolger: 05002.448

AVE
AVE Anfang 01. Juli 1993
AVE Ende 30. Juni 2001

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 55 vom 19. März 1994

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk, die Sand- und Kiesindustrie, die Ziegelindustrie sowie das Transportbetongewerbe

vom 18. Februar 1994

  1. Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:

    a) Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 29. April 1970 in der Fassung vom 18. Februar 1993

    für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk, die Sand- und Kiesindustrie sowie die Ziegelindustrie in Bayern.

  2. Die Allgemeinverbindlicherklärung der vorgenannten Tarifverträge beginnt

    am 1. Juli 1993.

  3. Die Allgemeinverbindlicherklärug der vorgenannten Tarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden.

Unterzeichnet:

Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit

Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe

in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern der Ziegel-Industrie in Bayern

vom 29. April 1970

in der Fassung vom 18. Februar 1993

Zwischen

dem

Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V.

Beethovenstraße 8, 8000 München 2

dem

Verband Baugewerblicher Unternehmer

Bayerns e.V.

Bavariaring 31, 8000 München 2

dem

Bayerischen Ziegelindustrieverband e.V.

Bavariaring 35, 8000 München 2

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden

Landesverband Bayern

Schwanthalerstraße 64, 8000 München 2

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlich:

 

Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe.

 

2.

Persönlich:

 

a)

Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

Ausgenommen sind alle gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellte, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt werden, wobei hier § 8SGB IV in seiner jeweils gültigen Fassung gilt.

 

Ausgenommen sind die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen.

 

b)

Alle Auszubildenden.

 

3.

Fachlich:

 

a)

Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk

 

Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen.

 

Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag,

 

wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder

 

  1. bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war

     

    oder

  2. nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfaßten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält

     

    oder

  3. nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.

Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. - 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn er

 

vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat.

 

b)

Feuerfest- und Steinzeugindustrie

 

Alle Betriebe der Feuerfe...

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TV ergänzende Zusatzbeih., Steine- u. Erdenind. usw., Bayern, 18.02.1993 (AVE-Anfang: 01.07.1993; AVE-Ende: 31.12.2001)
TV ergänzende Zusatzbeih., Steine- u. Erdenind. usw., Bayern, 18.02.1993 (AVE-Anfang: 01.07.1993; AVE-Ende: 31.12.2001)

Informationen über diesen Tarifvertrag TV ergänzende Zusatzbeih., Steine- u. Erdenind. usw., Bayern, 18.02.1993 (AVE-Anfang: 01.07.1993; AVE-Ende: 31.12.2001) Nummer: 05002.222 Klassifizierung: TV ergänzende Zusatzbeihilfe Fachbereich: Steine- u. ...

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