Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Zusatzversorgung, Steine- u. Erdenind., Betonsteinhandwerk usw., Bayern, 29.04.1970 (AVE-Anfang: 01.07.1993; AVE-Ende: 30.06.2001)
Nummer: 05002.221
Klassifizierung: TV Zusatzversorgung
Fachbereich: Steine u. Erdenindustrie, Betonsteinhandwerk, Sand- u. Kiesindustrie, Ziegelindustrie
Tarifgebiet: Bayern
Geltungsbereich: Arbeitnehmer u. Auszubildende
Datum: 29. April 1970
Nachfolger: 05002.448
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1993
AVE Ende 30. Juni 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 55 vom 19. März 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk, die Sand- und Kiesindustrie, die Ziegelindustrie sowie das Transportbetongewerbe
vom 18. Februar 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Bayern die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt:
a) |
Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe vom 29. April 1970 in der Fassung vom 18. Februar 1993 |
für die Steine- und Erdenindustrie, das Betonsteinhandwerk, die Sand- und Kiesindustrie sowie die Ziegelindustrie in Bayern.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der vorgenannten Tarifverträge beginnt
am 1. Juli 1993.
- Die Allgemeinverbindlicherklärug der vorgenannten Tarifverträge erstreckt sich nicht auf Betriebe, die dem Verein der Bayerischen Chemischen Industrie e.V. angehören und dessen Tarifverträge anwenden.
Unterzeichnet:
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit
Tarifvertrag über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe
in der Steine- und Erden-Industrie sowie im Betonsteinhandwerk in Bayern der Ziegel-Industrie in Bayern
vom 29. April 1970
in der Fassung vom 18. Februar 1993
Zwischen
dem
Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V.
Beethovenstraße 8, 8000 München 2
dem
Verband Baugewerblicher Unternehmer
Bayerns e.V.
Bavariaring 31, 8000 München 2
dem
Bayerischen Ziegelindustrieverband e.V.
Bavariaring 35, 8000 München 2
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Landesverband Bayern
Schwanthalerstraße 64, 8000 München 2
wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Das Land Bayern für alle unter Ziffer 3. fallenden Betriebe. |
3. |
Fachlich:
a) |
Beton- und Betonfertigteilwerke und Betonsteinhandwerk Alle industriellen und handwerklichen Betriebe, die Betonwaren, Stahlbetonwaren, Porenbetonerzeugnisse, Betonwerkstein und Betonfertigbauteile aller Art stationär zur überwiegenden Lieferung an nicht beteiligte Dritte herstellen. Werden die hergestellten Fertigbauteile dagegen zum überwiegenden Teil durch den herstellenden Betrieb selbst, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen - unbeschadet der gewählten Rechtsform - durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken zusammengefügt oder eingebaut, so fällt der herstellende Betrieb nur dann unter diesen Tarifvertrag, wenn er Mitglied eines der vertragschließenden Verbände ist und entweder
bereits am 1. Mai 1974 dort Mitglied war oder
nach dem 1. Mai 1974 als Niederlassung eines gemäß Ziffer 1. erfaßten Verbandsmitglieds gegründet worden ist und sich mit seiner Betriebstätigkeit der Art nach im Rahmen der Betriebstätigkeit des Stammbetriebes hält oder
- nach dem 1. Mai 1974 gegründet und vor Ablauf eines Jahres nach der Produktionsaufnahme Mitglied eines der vertragschließenden Verbände geworden ist, ohne zuvor die Mitgliedschaft in einem Verband des Baugewerbes erworben zu haben.
Ein Betrieb wird trotz Vorliegens der unter Ziffer 1. - 3. genannten Voraussetzungen nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn er vor dem 1. Mai 1974 zugleich Mitglied in einem Verband des Baugewerbes war und am 1. Mai 1974 die Rahmen- und Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Mehrzahl seiner Arbeitnehmer angewendet hat. |
b) |
Feuerfest- und Steinzeugindustrie Alle Betriebe der Feuerfe... |
|