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Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Mindestentgelt, Elektrohandwerke, Bundesrepublik, 17.08.1999 (AVE-Anfang: 01.09.1999; AVE-Ende: 31.08.2001)

Nummer: 06400.006

Klassifizierung: TV Mindestentgelt

Fachbereich: Elektrohandwerke

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeitnehmer, die auf Baustellen beschäftigt werden

Datum: 17. August 1999

Vorgänger: 06400.003

Nachfolger: 06400.008

AVE
AVE Anfang 01. September 1999
AVE Ende 31. August 2001

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 220 vom 20. November 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Elektrohandwerke in der Bundesrepublik Deutschland

vom 12. November 1999

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss und Zustimmung der Bundesregierung der

 

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken der Bundesrepublik Deutschland vom 17. August 1999

 

mit Wirkung vom 1. September 1999 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßnahmen:

  1. Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags endet ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. August 2001.
  2. Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken

vom 17. August 1999

Zwischen dem

Zentralverband der Deutschen Elektrohandwerke (Bundesinnungsverband)

Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main

und der

Industriegewerkschaft Metall, Vorstand

Lyoner Str. 32, 60528 Frankfurt am Main

wird in Anwendung des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen vom 26.2.1996 (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843), folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

 

1.

Räumlich:

 

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.

Fachlich:

 

Für alle Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, die mit der handwerksmäßigen Installation von elektrotechnischen Anlagen und Geräten einschließlich elektrischer Leitungen sowie mit dem Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau befaßt sind.

 

3.

Persönlich:

 

Für alle auf Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie in keinem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des § 1 (2) BBiG stehen.

§ 2 Mindestentgelte

 

(1) Die Beschäftigten erhalten als Mindestentgelt einen Stundenlohn

an Arbeitsorten in den alten Bundesländern und im heutigen Land Berlin von

15,90 DM ab 1. September 1999;

16,20.DM ab 1. Januar 2000;

16,50 DM ab 1. Juli 2000;

16,90 DM ab 1. Januar 2001;
an Arbeitsorten in den neuen Bundesländern ausgenommen im ehemaligen Berlin-Ost von

13,00 DM ab 1. September 1999;

13,30 DM ab 1. Januar 2000;

13,60 DM ab 1. Juli 2000;

14,00 DM ab 1. Januar 2001.
 

(2) Es gilt das am jeweiligen Arbeitsort (Baustelle) gültige tarifliche Mindestentgelt. Die Beschäftigten behalten jedoch ihren Anspruch auf die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes (Betriebssitz), wenn diese aufgrund regionaltariflicher, betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung günstiger sind. Ist das vereinbarte Entgelt niedriger, so haben die Beschäftigten Anspruch auf das höhere Mindestentgelt des Arbeitsortes, für die Dauer ihrer Tätigkeit an diesem Arbeitsort.

 

(3) Hinsichtlich der Entgeltzahlung für Tätigkeiten auf Baustellen geht dieser Tarifvertrag den regionalen und firmenbezogenen Tarifverträgen vor, soweit diese für die Beschäftigten nicht günstiger sind. Für Tätigkeiten, die nicht auf Baustellen erbracht werden, sowie für alle übrigen Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis gelten die Entgeltbedingungen des Einstellungsortes.

§ 3 Fälligkeit des Mindestentgelts

Der Anspruch auf das Mindestentgelt wird spätestens zum 10. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist.

§ 4 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. September 1999, jedoch frühestens mit Beginn seiner Allgemeinverbindlichkeit in Kraft und tritt am 31. August 2001 außer Kraft. Er kann mit 2-monatiger Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. August 2001, gekündigt werden.

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