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Tarifvertrag über die Weihnachtszuwendungen im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Weihnachtszuwendungen, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 23.06.1998 (AVE-Anfang: 01.08.1998; AVE-Ende: 31.01.2001)

Nummer: 21401.200

Klassifizierung: TV Weihnachtszuwendungen

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. Juni 1998

Vorgänger: 21401.169

Nachfolger: 21401.217

AVE
AVE Anfang 01. August 1998
AVE Ende 31. Januar 2001

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 56 vom 23. März 1999

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 17. Februar 1999

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

2. Tarifvertrag über die Weihnachtszuwendungen

für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 1998

 

mit Wirkung vom 1. August 1998 für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen

Tarifvertrag über die Weihnachtszuwendungen im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen

vom 23. Juni 1998

Zwischen dem

Innungsverband für das Nordrheinische Friseurhandwerk

Köln, Richard-Wagner-Straße 32-34

dem

Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe

Dortmund, Deggingstraße 16

und der

Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr Bezirk Nordrhein-Westfalen I,

Düsseldorf und Bezirk Nordrhein-Westfalen II, Bochum

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a

räumlich und fachlich:

für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen)

 

b

persönlich:

für alle Arbeitnehmer/innen (Arbeiter und Angestellte) einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages. Er gilt nicht für Auszubildende.

§ 2 Anspruchsvoraussetzungen

 

(1) Der/Die Arbeitnehmer/in erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er/sie

 

a)

am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und

 

b)

nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

 

(2) Der /Die Arbeitnehmer/in, dessen/deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet, erhält eine Zuwendung, wenn er/sie seit dem 1. Juli ununterbrochen in einem Betrieb des Unternehmens oder des Betreibers beschäftigt war und wenn er/sie wegen

 

a)

Erreichen der Altersgrenze,

 

b)

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,

 

c)

einer Körperbeschädigung, die ihn/sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht oder

 

d)

einer in Ausübung oder in Folge seiner/ihrer Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine /ihre Arbeitskraft für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

ausgeschieden ist oder

 

e)

wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach den §§ 35, 36, 37 und 40 SGB VI

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

 

(3) Aushilfen oder Teilzeitbeschäftigte erhalten die ihnen zu stehende Zuwendung im Verhältnis der persönlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.

 

(4) Hat der/die Arbeitnehmer/in im laufenden Kalenderjahr mindestens für 5 Monate Vergütung von seinem/ihrem Arbeitgeber erhalten und ruht sein/ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember des laufenden Kalenderjahres aufgrund einseitiger Erklärung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin wegen Erziehungsurlaubs, erhält der/die Arbeitnehmer/in in diesem Kalenderjahr eine Zuwendung gemäß § 3.

§ 3 Höhe der Zuwendung

 

(1) Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Eingruppierung, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin gemäß Tarifvertrag über die Vergütungen für Arbeitnehmer im Friseurhandwerk NRW am Stichtag 1. Dezember und beträgt in der

Vergütungsgruppe 1 DM 715,–
Vergütungsgruppe 2 DM 615,–
Vergütungsgruppe 3 DM 565,–
Vergütungsgruppe 4 DM 470,–
Vergütungsgruppe 5 DM 410,–
Vergütungsgruppe 6 DM 400,–
Vergütungsgruppe 8 DM 300,–
Vergütungsgruppe 9 DM 280,–
Vergütungsgruppe 10 DM 500,–
Vergütungsgruppe 11 DM 440,–
 

(2) Der/Die Arbeitnehmer/in, der/die am Stichtag 1. Dezember einem Betrieb des Unternehmers oder Betreibers noch keine fünf Monate angehört, erhält für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 der Zuwendung nach Absatz 1.

 

(3) Der,/Die Auszubildende, der/die unmittelbar nach Ablegung der Gesellenprüfung als Arbeitnehmer/in übernommen wird, erhält die Zuwendung nach diesem Tarifvertrag; Abs. 2 findet keine Anwendung.

§ 4 Zahlung der Zuwendung

 

(1) Die Zuwendung ist bis spätestens zum 15. Dezember zu zahlen.

 

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 soll die Zuwendung bei Beendigung des Arbeitsverhältnis...

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