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Tarifvertrag über die Weihnachtszuwendungen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Weihnachtszuwendungen, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 23.05.2001 (AVE-Anfang: 01.02.2001; AVE-Ende: 30.06.2005)

Nummer: 21401.217

Klassifizierung: TV Weihnachtszuwendungen

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. Mai 2001

Vorgänger: 21401.200

AVE
AVE Anfang 01. Februar 2001
AVE Ende 30. Juni 2005

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 221 vom 27. November 2001

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk

vom 25. Oktober 2001

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Tarifvertrag über die Weihnachtszuwendungen im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2001

mit Wirkung vom 1. Februar 2002 mit der nachstehenden Beschränkungsklausel:

"Soweit Bestimmungen der Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verwiesen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."

für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen

Tarifvertrag über die Weihnachtszuwendungen

im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen

vom 23. Mai 2001

Zwischen

dem Innungsverband für das Nordrheinische Friseurhandwerk,

50674 Köln, Richard-Wagner-Straße 32-34,

dem Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe,

44141 Dortmund, Deggingstraße 16

und

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr e.V. in ver.di,

Bezirk Nordrhein-Westfalen I - Düsseldorf

und Bezirk Nordrhein Westfalen II - Bochum

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

 

a)

räumlich und fachlich: für alle im Lande Nordrhein Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen)

 

b)

persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen (Arbeiter und Angestellte) einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages.

Er gilt nicht für Auszubildende.

§ 2 Anspruchsvoraussetzung

 

1)

Der/Die Arbeitnehmer/in erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er/sie

 

a)

am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und

 

b)

nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

 

2)

Der/Die Arbeitnehmer/in, dessen/deren Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet, erhält eine Zuwendung, wenn er/sie seit dem 1. Juli ununterbrochen in einem Betrieb des Unternehmens oder des Betreibers beschäftigt war und wenn er/sie wegen

 

a)

Erreichen der Altersgrenze,

 

b)

Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,

 

c)

einer Körperbeschädigung, die ihn/sie zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht oder

 

d)

einer in Ausübung oder in Folge seiner/ihrer Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine/ihre Arbeitskraft für längere Zeit wesentlich herabsetzt, ausgeschieden ist oder

 

e)

wegen Erfüllung der Vorraussetzung zum Bezug der Altersrente nach den §§ 35, 36, 37 und 40 SGB VI gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

 

3)

Aushilfen oder Teilzeitbeschäftigungen erhalten die ihnen zustehende Zuwendung im Verhältnis der persönlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit.

 

4)

Hat der/die Arbeitnehmer/in im laufenden Kalenderjahr mindestens für 5 Monate Vergütung von seinem/ihrem Arbeitgeber erhalten und ruht sein/ihr Arbeitsverhältnis vor dem 01. Dezember des laufenden Kalenderjahres aufgrund einseitiger Erklärung des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin wegen Erziehungsurlaubs, erhält der/die Arbeitnehmer/in in diesem Kalenderjahr eine Zuwendung gemäß § 3.

§ 3 Höhe der Zuwendung

 

1)

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Eingruppierung des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin gemäß Tarifvertrag über die Vergütung für Arbeitnehmer im Friseurhandwerk NRW am Stichtag 1. Dezember und beträgt in der

Vergütungsgruppe 1 EUR 484,- DM 946,62
Vergütungsgruppe 2 EUR 413,- DM 807,76
Vergütungsgruppe 3 EUR 381,- DM 745,17
Vergütungsgruppe 4 EUR 321,- DM 627,82
Vergütungsgruppe 5 EUR 279,- DM 545,16
Vergütungsgruppe 6 EUR 268,- DM 524,16
Vergütungsgruppe 8 EUR 204,- DM 398,99
Vergütungsgruppe 9 EUR188,- DM 367,70
Vergütungsgruppe 10 EUR 337,- DM 659,11
Vergütungsgruppe 11 EUR 296,- DM 578,93
 

2)

Der/Die Arbeitnehmerin, der/die am Stichtag 1. Dezember einem Betrieb des Unternehmers oder Bet...

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