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Tarifvertrag über die Weihnachtszuwendungen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Weihnachtszuwendungen, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 23.05.2001 (AVE-Anfang: 01.02.2001; AVE-Ende: 30.06.2005)

Nummer: 21401.217

Klassifizierung: TV Weihnachtszuwendungen

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. Mai 2001

Vorgänger: 21401.200

AVE
AVE Anfang 01. Februar 2001
AVE Ende 30. Juni 2005

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 221 vom 27. November 2001

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Friseurhandwerk

vom 25. Oktober 2001

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich

der Tarifvertrag über die Weihnachtszuwendungen im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2001

mit Wirkung vom 1. Februar 2002 mit der nachstehenden Beschränkungsklausel:

"Soweit Bestimmungen der Tarifvertrages auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verwiesen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."

für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und T...

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