Informationen über diesen Tarifvertrag
Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 04.12.2016 (AVE-Anfang: 01.12.2016; AVE-Ende: 30.06.2018)
Nummer: 21401.250
Klassifizierung: Vergütungs-TV
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 04. Juli 2016
Vorgänger: 21401.246
Nachfolger: 214000100259
AVE
AVE Anfang 01. Dezember 2016
AVE Ende 30. Juni 2018
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 17. Januar 2017
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk
Vom 15. Dezember 2016
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen
der Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2016
– in Kraft getreten am 1. August 2016, kündbar mit einer Frist von einem Monat zum Monatsschluss, frühestens zum 30. Juni 2018 –
abgeschlossen zwischen
dem Friseur- und Kosmetikverband Nordrhein-Westfalen, Deggingstraße 16, 44141 Dortmund, und
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Karlstraße 123 – 127, 40210 Düsseldorf,
mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen;
räumlich und fachlich: für alle im Land Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen),
persönlich:: für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der vorgenannten Unternehmen.
Er gilt nicht für Auszubildende.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien Abschriften des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungsoder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk Nordrhein-Westfalen
vom 04. Juli 2016
gültig ab 01. August 2016
Zwischen dem
Friseur- und Kosmetikverband Nordrhein-Westfalen
Dortmund, Deggingstraße 16
und der
ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft
vertreten durch die
Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, Karlstraße 123 -127
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich und fachlich: für alle im Lande Nordrhein-Westfalen betriebenen Unternehmen des Friseurhandwerks (Betriebe, Filialen oder dergleichen), |
b) |
persönlich: für alle Arbeitnehmer/innen einschließlich der Aushilfen und Teilzeitbeschäftigten im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich der vorgenannten Unternehmen. |
Er gilt nicht für Auszubildende.
§ 2 Höhe der Vergütung
Die Eingruppierung erfolgt nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1- 7. Es werden folgende Bruttomonatsvergütungen nach Vergütungsgruppen gezahlt:
Vergütungsgruppe 1 a)
Arbeitnehmer/innen mit Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die folgende Basistechniken beherrschen, sofern diese zum Leistungsangebot des Betriebes gehören:
- Haarschneiden für Damen und Herren
- Erstellung von Damen- und Herrenfrisuren
- Grundtechniken für Umformungen
- Grundtechniken für Colorationen
- Salonkosmetische Behandlungen und Maniküre
- Beratungen zu allen Positionen
Nach Ablauf von maximal 5 Jahren ausgeübter Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 1a besteht der Anspruch auf Höherstufung in die Vergütungsgruppe 2.
Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) werden bei der Berechnung der 5 Jahre nicht berücksichtigt.
Vergütungsgruppe 1 b)
Arbeitnehmer/innen ohne Gesellenprüfung im Friseurhandwerk, die die Ausbildungszeit durchlaufen haben und die Gesellenprüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden haben.
Nach Ablauf von maximal 2 Jahren ausgeübter Tätigkeit in der Vergütungsgruppe 1b besteht der Anspruch auf Höherstufung in die Vergütungsgruppe 1a.
Zeiten außerhalb der Lohnfortzahlung (Mutterschaftsurlaub, Krankheit von mehr als 6 Wochen Dauer) werden bei der Berechnung der 2 Jahre nicht berücksichtigt.
Vergütungsgruppe 1 c)
Arbeitnehmer/innen die keine Ausbildung im Frise...