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Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk in Schleswig-Holstein

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Schleswig-Holstein, 31.10.2011 (AVE Anfang: 01.05.2012; AVE Ende: 31.07.2013)

Nummer: 21409.001

Klassifizierung: Vergütungs-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Schleswig-Holstein

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 31. Oktober 2011

Nachfolger: 21409.004

AVE
AVE Anfang 01. Mai 2012
AVE Ende 31. Juli 2013

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 24. Mai 2012

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk

vom 8. Mai 2012

Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Artikel 223 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein

der Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk in Schleswig-Holstein vom 31. Oktober 2011 – erstmals kündbar zum 30. Juni 2013 –

mit Wirkung vom 1. Mai 2012 für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Bundesland Schleswig-Holstein;

fachlich: für alle Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung;

persönlich: für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden einschließlich der Teilzeitbeschäftigten sowie für Kosmetikauszubildende, die in Friseurbetrieben ausgebildet werden.

Tarifvertragsparteien sind:

der Landesinnungsverband des Friseurhandwerks und der Kosmetiker Schleswig- Holstein, Barkauer Straße 56 – 58, 24145 Kiel, und

die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di, Landesbezirk Nord, Dänische Straße 3 – 9, 24103 Kiel.

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:

Von der Allgemeinverbindlicherklärung ausgenommen werden in § 3 die Entgeltstufen IV und V.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein

Tarifvertrag über die Vergütungen im Friseurhandwerk in Schleswig-Holstein

vom 31. Oktober 2011

Zwischen dem

Landesinnungsverband des Friseurhandwerks und der Kosmetiker Schleswig-Holstein,

Sitz Kiel, Barkauer Straße 56 - 58, 24145 Kiel

einerseits

und der

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,

Landesbezirk Nord, Dänische Straße 3 - g, 24103 Kiel

andererseits

wird für das Friseurhandwerk in Schleswig-Holstein folgender Entgelt- und Auszubildenden-Tarifvertrag abgeschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt

 

1.

Räumlich: Für das Bundesland Schleswig-Holstein

 

2.

Fachlich: Für alle Betriebe des Friseurhandwerks und der Haarbearbeitung

 

3.

Persönlich: Für alle in Betrieben und Betriebsabteilungen des Friseurhandwerks beschäftigten Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden einschließlich der Teilzeitbeschäftigten sowie für Kosmetikauszubildende, die in Friseurbetrieben ausgebildet werden,

§ 2 Entgeltstufen

Entgeltstufe I: Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Kenritnisse erfordern, wie sie in der Regel durch eine kurze Einarbeitung, erworben werden,
Entgeltstufe II: Arbeitnehmer/innen nach der Berufsausbildung und bestandener Gesellenprüfung.
Entgeltstufe III: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Gesellenprüfung der/die überwiegend selbständig arbeitet.
Entgeltstufe IV: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Meisterprüfung.
Entgeltstufe V: Arbeitnehmer/innen mit bestandener Meisterprüfung der/die als Geschäftsführer/innen, Betriebsleiter/innen oder Ausbilder/innen tätig ist oder diese Tätigkeit mit einer sonstigen Berechtigung (z. B. Ausnahmegenehmigung oder Ausübungsberechtigung) ausübt. Diese Entgeltstufe erfasst ebenso Arbeitnehmer/innen, die die Funktion des/der Betriebsleiters/in in Filialbetrieben ausüben.

§ 3 (Stunden-)Lohnsätze

  1.11.2011 1.1.2012 1.1.2013
Entgeltstufe I 6,00 Euro 7,00 Euro 7,51 Euro
Entgeltstufe II 7,00 Euro 7,51 Euro 7,80 Euro
Entgeltstufe III 8,00 Euro 8,50 Euro 8,70 Euro
Entgeltstufe IV 9,00 Euro 9,50 Euro 10,00 Euro
Entgeltstufe V 11,00 Euro 12,00 Euro 12,50 Euro

§ 3 Ausbildungsvergütungen für Friseure/innen und Kosmetlker/innen

Die regelmäßige Ausbildungszeit beträgt (einschließlich der Berufsfachschulbesuche) 169 Stunden im Monat (39 Stunden in der Woche).

1. Ausbildungsjahr 300,- Euro
2. Ausbildungsjahr 400,-- Euro
3. Ausbildungsjahr 500,-- Euro
[1] § 3 wurde doppelt ...

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