Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungsvergütung, Bekleidungsindustrie, Westfalen, 29.09.1994 (AVE-Anfang: 01.05.1994; AVE-Ende: 30.04.1995)
Nummer: 12013.062
Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen
Fachbereich: Bekleidungsindustrie
Tarifgebiet: Reg.-Bez. Arnsberg, Detmold, Münster
Geltungsbereich: Gewerbliche Auszubildende
Datum: 29. September 1994
Vorgänger: 12013.054
AVE
AVE Anfang 01. Mai 1994
AVE Ende 30. April 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 58 vom 23. März 1995
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für die Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 7. Februar 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) in Verbindung mit § 12 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifauschuß des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
4. |
Tarifvertrag über die Vergütungen (Ausbildungsbeihilfen) für die für gewerbliche Berufe Auszubildenden vom 29. September 1994, |
für die Bekleidungsindustrie in Westfalen,
mit Wirkung für
die Tarifverträge zu […] 4. vom 1. Mai 1994,
mit den Beschränkungsklauseln:
"Nicht erfaßt von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe und Betriebsabteilungen, in denen eine andere tarifliche Regelung gilt oder nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt."
"Soweit Bestimmungen der Tarifverträge zu Buchstaben b und c auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind."
für allgemeinverbindlich erklärt.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Tarifvertrag über die Vergütungen (Ausbildungsbeihilfen) für die für gewerbliche Berufe Auszubildenden der Bekleidungsindustrie in Westfalen
vom 29. September 1994
Zwischen dem
Verband der Nord-Westdeutschen Bekleidungsindustrie, Bielefeld
und der
Gewerkschaft Textil-Bekleidung, Münster
wird folgender Tarifvertrag über die Vergütungen (Ausbildungsbeihilfen) für die für gewerbliche Berufe in der Bekleidungsindustrie Auszubildenden geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich: |
Für das Gebiet der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster. |
Fachlich: |
Für Betriebe der Bekleidungsindustrie einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe. |
Persönlich: |
Für die für gewerbliche Berufe Auszubildenden. |
§ 2 Vergütungssätze
Die Vergütungen (Ausbildungsbeihilfen) erhöhen sich ab 1.12.1994 um 2% bezogen auf die am 30.4.1994 wirksamen Vergütungssätze.
Sie betragen
im 1. Ausbildungsjahr |
DM 760,– |
im 2. Ausbildungsjahr |
DM 833,– |
im 3. Ausbildungsjahr |
DM 955,– |
§ 3 Laufzeit
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1994 in Kraft. Er ist mit zweimonatiger Frist, erstmals zum 30. April 1995, kündbar.