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Tarifvertrag über die Vergütungen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Vergütungs-TV, Friseurhandwerk, Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 (AVE-Anfang: 01.01.2002; AVE-Ende: 30.11.2002)

Nummer: 21401.220

Klassifizierung: Vergütungs-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Nordrhein-Westfalen

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 22. November 2001

Vorgänger: 21401.213

Nachfolger: 21401.226

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2002
AVE Ende 30. November 2002

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 96 vom 28. Mai 2002

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Friseurhandwerk

vom 23. April 2002

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Nordrhein-Westfalen die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

1. der Tarifvertrag über die Vergütungen vom 22. November 2001

für das Friseurhandwerk in Nordrhein-Westfalen

 

mit Wirkung vom 1. Januar 2002 mit nachstehenden Beschränkungsklausel:

 

"Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags über die Vergütungen (zu Nr. 1) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind"

 

für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Unterzeichnet:

Ministerium für Arbeit...

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