Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Ausbildungsvergütungen, Friseurhandwerk, Rheinland-Pfalz, 01.11.2017 (AVE-Anfang: 01.08.2018; AVE-Ende: 31.07.2019)
Nummer: 214000100254
Klassifizierung: TV Ausbildungsvergütungen
Fachbereich: Friseurhandwerk
Tarifgebiet: Rheinland-Pfalz
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 01. November 2017
Vorgänger: 21406.017
Nachfolger: 2140001.00262
AVE
AVE Anfang 01. August 2018
AVE Ende 31. Juli 2019
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 19. Dezember 2018
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk
Vom 19. Oktober 2018
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Rheinland-Pfalz
der Tarifvertrag über die Vergütung der Auszubildenden im Friseurhandwerk vom 1. November 2017
– erstmals kündbar zum 31. Juli 2019 –
abgeschlossen zwischen
dem Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland, Kalvarienbergstraße 1, 54595 Prüm,
und dem Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, Burgstraße 39, 67659 Kaiserslautern,
und dem Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, Burgstraße 39, 67659 Kaiserslautern,
einerseits,
sowie
der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di -, Landesbezirk Rheinland- Pfalz-Saarland, Münsterplatz 2 - 6, 55116 Mainz,
andererseits,
ab dem 1. August 2018 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: Rheinland-Pfalz
fachlich: alle Unternehmen des Friseurhandwerks und des Kosmetikgewerbes
persönlich: für Auszubildende im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Tarifvertrag Über die Vergütung der Auszubildenden im Friseurhandwerk
vom 01.11.2017
Zwischen
Landesverband Friseure & Kosmetik Rheinland, Kalvarienbergstr. 1, 54595 Prüm
und
Fachverband des Pfälzischen Friseurhandwerks, Burgstr. 39,67659 Kaiserslautern
und der
ver.di - Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft Landesverband Rheinland-Pfalz-Saarland
wird folgender Tarifvertrag über die Ausbildungsvergütung der Auszubildenden abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt
a) |
räumlich: Rheinland-Pfalz |
b) |
fachlich: alle Unternehmen des Friseurhandwerk und des Kosmetikgewerbe |
c) |
persönlich: für Auszubildende im räumlichen und fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages |
§ 2 Vergütung
Die Ausbildungsvergütungen betragen monatlich
|
ab 01.11.2017 |
ab 01.08.2018 |
im 1. Lehrjahr |
410,00 € |
420,00 € |
im 2. Lehrjahr |
530,00 € |
540,00 € |
im 3. Lehrjahr |
630,00 € |
640,00 € |
§ 3 Laufzeit
Der Tarifvertrag tritt am 01.11.2017 in Kraft. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens zum 31.07.2019, kündbar.
§ 4 Schlussbestimmung
1.) |
Die Tarifvertragsparteien vereinbaren einvernehmlich, diesen Tarifvertrag allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Die Allgemeinverbindlichkeit ist aber keine Voraussetzung für die Gültigkeit dieses Tarifvertrages. |