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Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der gewerblichen Arbeitnehmer der Vermiet- und Montagefirmen von Gerüsten in Berlin

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV vermögenswirksame Leistungen, Gerüstbaugewerbe, Berlin, 13.06.1985 (AVE-Anfang: 01.07.1997)

Nummer: 14302.005

Klassifizierung: TV vermögenswirksame Leistungen

Fachbereich: Gerüstbaugewerbe

Tarifgebiet: Berlin

Geltungsbereich: Arbeiter u. Auszubildende

Datum: 13. Juni 1985

AVE
AVE Anfang 01. Juli 1991

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 93 vom 19. Mai 1992

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Für Berlin (Ost) erst ab 01.04.1992 av.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Gerüstbaugewerbe

vom 31. März 1992

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Berlin die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

c) der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen vom 13. Juni 1985 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 21. Februar 1991 für die gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden

zu den Buchstaben a bis e: für das Gerüstbaugewerbe des Landes Berlin einschließlich des beigetretenen Teils des Landes Berlin,

 

mit Wirkung

 

zu Buchstabe c:

 

vom 1. Juli 1991 für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz vor dem 3. Oktober 1990 bereits galt, und vom 1. April 1992 für den beigetretenen Teil des Landes Berlin,

 

mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge zu den Buchstaben a bis e ergeht mit folgenden Maßgaben:

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge (Buchstaben a bis e) auf andere tarifliche Regelungen verweisen, bestehen insoweit Rechte und Pflichten nur, wenn Tarifbindung aus anderen Gründen gegeben ist.

 

Soweit Bestimmungen der Tarifverträge (Buchstaben a bis e) auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgenden Hinweisen:

 

Zu den Buchstaben a bis e:

 

Die Allgemeinverbindlichkeit erfaßt nicht diejenigen Normen, die die Tarifvertragsparteien zu einem Tätigwerden untereinander bzw. zu einem Tätigwerden gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern verpflichten, die nicht ihre Mitglieder sind.

Zu den Buchstaben a bis c:

 

Die im persönlichen Geltungsbereich in Bezug genommenen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) sind mit dem 31. Dezember 1991 außer Kraft gesetzt worden. Ab 1. Januar 1992 findet das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) Anwendung.

Unterzeichnet:

Senatsverwaltung für Arbeit und Frauen

Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der gewerblichen Arbeitnehmer der Vermiet- und Montagefirmen von Gerüsten in Berlin

vom 13. Juni 1985

i.d.F. vom 21. Februar 1991

Zwischen dem

Landesfachverband Berlin,

Gerüstbau-Innung e.V.,

Berlin,

und der

Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,

Landesverband Berlin,

wird folgender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 GELTUNGSBEREICH

 

  Räumlich: Das Gebiet des Landes Berlin in den Grenzen nach dem 3. Oktober 1990.
  Betrieblich und Persönlich: Alle Arbeitnehmer und Auszubildende (Anlernlinge) in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrages - gültig ab 1. Januar 1982 in der Fassung vom 13. Januar 1984 - für die gewerblichen Arbeitnehmer der Vermiet- und Montagefirmen von Gerüsten in Berlin - fallen.

§ 2 VORAUSSETZUNG FÜR DIE GEWÄHRUNG VERMÖGENSWIRKSAMER LEISTUNGEN

 

1.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des 4. Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (4. VermBG) vom 6. Februar 1984 (BGBI. 1984 I S. 201) in Höhe von 0,30 DM je geleistete Arbeitsstunde zu gewähren.

 

2.

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist erstmalig vom Beginn des Lohnabrechnungszeitraumes an zu zahlen, der dem Lohnabrechnungszeitraum folgt, in dem der Arbeitnehmer alle Verfahrensvoraussetzungen gemäß dieses Tarifvertrages erfüllt hat.

§ 3 VORRANG DES TARIFVERTRAGES

Die vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers ist nicht abdingbar. Sie kann auch nicht in Einzelarbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen durch andere Leistungen ersetzt oder abgegolten werden.

§ 4 ANRECHENBARKEIT GEWÄHRTER VERMÖGENSWIRKSAMER LEISTUNGEN DES ARBEITGEBERS

Hat der Arbeitgeber aufgrund des 4. VermBG vermögenswirksame Leistungen im gleichen Kalenderjahr gewährt, so können diese Leistungen auf die nach diesem Tarifvertrag zu gewährenden angerechnet werden.

§ 5 VERFAHREN

 

1.

Die eventuellen Eigenleistungen des Arbeitnehmers und die vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers sind gemeinsam anzulegen.

 

2.

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die Art der gewählten Anlage und das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos anzugeben, auf das die vermögenswirksamen Leistungen überwiesen ...

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