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Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV vermögenswirksame Leistungen, Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk, Bundesrepublik, 14.09.1993 i.d.F. vom 03.03.2005 (AVE-Anfang: 01.01.2005; AVE-Ende: 31.03.2007)

Nummer: 05401.298

Klassifizierung: TV vermögenswirksame Leistungen

Fachbereich: Steinmetz- u. Steinbildhauerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende

Datum: 14. September 1993

Vorgänger: 05401.293

Nachfolger: 05401.301

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2005
AVE Ende 31. März 2007

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 112 vom 21. Juni 2007

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 30. Mai 2007

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

a) der Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen vom 14. September 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 3. September 2001, 26. August 2004 und 3. März 2005

für das Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland,

mit Wirkung

zu Buchstabe a: vom 1. Januar 2005

für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifvertragswerke ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten der Beschäftigten im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

vom 14. September 1993

in der Fassung vom 3. März 2005

Zwischen dem

Bundesinnungsverband des deutschen Steinmetz-,

Stein- und Holzbildhauerhandwerks

Weißkirchener Weg 16, 60439 Frankfurt am Main

und der

Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt,

Olof-Palme-Straße 19

60439 Frankfurt am Main

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1. Räumlicher Geltungsbereich:

Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

2. Betrieblicher Geltungsbereich:

2.1

Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks,

Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die nachfolgenden Tätigkeiten ausüben:

Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen,

Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten sowie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien,

Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein,

Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten,

Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen.

2.2 Betriebe, die unter Ziffer 2.1 fallen, werden grundsätzlich als Ganzes erfaßt. Werden in diesen Betrieben in selbständigen Betriebsabteilungen fachfremde Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht erfaßt, wenn sie von einem spezielleren Tarifvertrag erfaßt werden.
2.3

Nicht erfaßt werden Betriebe des

a) Baugewerbes,
b) Betonsteinhandwerks und Betonsteingewerbes,
c) Garten-, Landschafts- und Sportplatzbaues und
d) Betriebe und Betriebsabteilungen der Naturwerkstein-Industrie, die Naturwerkstein gewinnen und/oder überwiegend industriell be- oder verarbeiten, wenn Naturstein in Serie, auf Vorrat und nicht individuell auf Bestellung zugeschnitten wird.
 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

3.1 Alle gewerblichen und angestellten Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
3.2 Auszubildende, die in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung stehen und zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

§ 2 Anspruch auf die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen

 

1.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden nach Maßgabe dieses Tarifvertrages vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Höhe von 26,59 Euro (52,-- DM) monatlich zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende seiner Verpflichtung nach § 5 Ziff. 1 dieses Tarifvertrages nachkommt. Erhält der Arbeitnehmer bzw. Auszubildende Leistungen nach dem Tarifvertrag über eine Tarifliche Zusatz-Rente vom 3. September 2001, so entfallen die Ansprüch...

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  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
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