Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Berufsausbildung, Schornsteinfegerhandwerk, Bundesrepublik, 02.06.2016 (AVE-Anfang: 01.01.2017; AVE-Ende: 30.09.2018)
Nummer: 21301.190
Klassifizierung: TV Berufsausbildung
Fachbereich: Schornsteinfegerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 02. Juni 2016
Vorgänger: 21301.186
Nachfolger: 2130001.00193
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2017
AVE Ende 30. September 2018
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 23. Januar 2017
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk
Vom 19. Januar 2017
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit den Absätzen 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss
der Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 2. Juni 2016
– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2018 –
abgeschlossen zwischen dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV) -, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin, und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - Gewerkschaftlicher Fachverband -, Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt,
mit Wirkung vom 1. Januar 2017 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
fachlich:alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung (HwO) ausüben, unabhängig davon, ob sie Mitarbeiter beschäftigten;
persönlich: alle Auszubildenden und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen des Tarifvertrags sind in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk
zwischen dem
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks
- Zentralinnungsverband (ZIV) -
Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin
und der
Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V.
- Gewerkschaftlicher Fachverband -
Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt
wird nachstehender Tarifvertrag abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt
Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 HwO ausüben, unabhängig davon ob sie Mitarbeiter beschäftigen.
Persönlich: für alle Auszubildenden und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
§ 2 Förderung der beruflichen Ausbildung
Zur Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und um die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sichern, betreiben die Tarifvertragsparteien eine Ausbildungskostenausgleichskasse. Die Ausbildungskostenausgleichskasse wird als nicht gewinnorientierten Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH geführt. Diese Gesellschaft wird ermächtigt von den Betrieben Beiträge im eigenen Namen einzuziehen und entsprechend dem Gesellschaftszweck einen Zuschuss zu den Ausbildungskosten an die ausbildenden Betriebe auszuzahlen.
§ 3 Ausbildungskostenausgleich
(1) Jeder nach § 7 beitragspflichtige Betrieb, der einen Auszubildenden zum Schornsteinfeger ausbildet, hat ab dem 01.01.2017 gegenüber der Ausbildungskostenausgleichskasse unter den Voraussetzungen der Einhaltu...