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Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Berufsausbildung, Schornsteinfegerhandwerk, Bundesrepublik, 06.09.2022 (AVE-Anfang: 01.01.2023; AVE-Ende: 31.12.2023)

Nummer: 213000100196

Klassifizierung: TV Berufsausbildung

Fachbereich: Schornsteinfegerhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 06. September 2022

Vorgänger: 2130001.00195

Nachfolger: 213000100198

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2023
AVE Ende 31. Dezember 2023

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer B3 vom 09. März 2023

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Schornsteinfegerhandwerk (Förderung der beruflichen Ausbildung)

Vom 28. Februar 2023

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der

Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk vom 6. September 2022

– kündbar mit Frist von sechs Monaten zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 2023 –

abgeschlossen zwischen dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks – Zentralinnungsverband (ZIV) –, Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin, einerseits, und dem Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e. V. – Gewerkschaftlicher Fachverband –, Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt, andererseits

mit Wirkung vom 1. Januar 2023 für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt mit Ausnahme des § 5 des Tarifvertrags auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.

Hinsichtlich § 5 des Tarifvertrags erfolgt die Allgemeinverbindlicherklärung auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 TVG, dessen Absatz 1 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist.

Geltungsbereich des Tarifvertrags:

räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

betrieblich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage A Nummer 12 der Handwerksordnung ausüben

persönlich: für alle Auszubildenden und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Schornsteinfeger-Ausbildungsverordnung ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben

Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.

Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk

zwischen dem

Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

- Zentralinnungsverband (ZIV) -

Westerwaldstraße 6, 53757 Sankt Augustin

und dem

Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V.

- Gewerkschaftlicher Fachverband -

Konrad-Zuse-Straße 19, 99099 Erfurt

wird nachstehender Tarifvertrag abgeschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Der Tarifvertrag gilt

Räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

Fachlich: für alle Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks. Das sind alle Betriebe, die zulassungspflichtige Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage A Nr. 12 HwO ausüben.

Persönlich: für alle Auszubildenden und Umschüler, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf Schornsteinfeger nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin ausgebildet werden und eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2 Förderung der beruflichen Ausbildung

Zur Förderung der Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Ausbildungsplätzen und um die Durchführung einer qualifizierten, den besonderen Anforderungen des Wirtschaftszweiges gerecht werdenden Berufsbildung der Auszubildenden im Schornsteinfegerhandwerk zu sich...

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