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Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie

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[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 31 Abs. 3 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Zusatzversorgung, Brot- u. Backwarenindustrie, alte Bundesländer, 20.02.1970, i.d.F. vom 23.06.2005 (AVE-Anfang: 01.01.2006)

Nummer: 13101.022

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Brot- u. Backwarenindustrie

Tarifgebiet: alte Bundesländer

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 20. Februar 1970

Vorgänger: 13101.017

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2006

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 40 vom 12. März 2010

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für die Brot- und Bachwarenindustrie

vom 26. Februar 2010

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke,

a) der Tarifvertrag (mit Anlage) über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie vom 20. Februar 1970 in der Fassung des Tarifvertrages vom 25. Oktober 1976, der Protokollnotiz vom 28. Februar 1977, des Ergänzungstarifvertrages vom 18. März 1977, des Tarifvertrages vom 30. Juli 1979 über den Eintritt des Verbandes der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e. V. in diese Tarifverträge sowie der Tarifverträge vom 15. April 1987, 22. September 1992, 28. Juni 1996 und 23. Juni 2005,

für die Brot- und Backwarenindustrie

mit Wirkung

zu den Buchstabe a: vom 1. Januar 2006

mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird wie folgt eingeschränkt:

Nicht erfasst von der Allgemeinverbindlicherklärung werden Betriebe, in denen eine andere tarifvertragliche Regelung gilt oder nach § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes nachwirkt.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie

vom 20. Februar 1970

in der Fassung vom 23. Juni 2005

Zwischen dem

Verband Deutscher Großbäckereien e. V., Düsseldorf

einerseits,

und der

Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptvorstand Hamburg

andererseits,

wird folgender Vertrag geschlossen:

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG2 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 31 Abs. 3 SokaSiG2.

§ 1 Geltungsbereich

 

a)

Räumlich:

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

 

b)

Fachlich:

 

1.

Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.

 

2.

Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

 

c)

Persönlich:

Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe - ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

§ 2 Gemeinsame Einrichtung

Die Tarifvertragsparteien gründen eine gemeinsa...

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TV Zusatzversorgung, Brot- u. Backwarenindustrie, alte Bundesländer, 20.02.1970, i.d.F. vom 28.05.2009 (AVE-Anfang: 01.07.2009; AVE-Ende: 31.12.2020)

[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 ...

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