Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Berufsbildung, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 08.11.1989, i.d.F. vom 26.06.1998 (AVE-Anfang: 01.07.1998; AVE-Ende: 30.06.1999)
Nummer: 14211.208
Klassifizierung: TV Berufsbildung
Fachbereich: Dachdeckerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Auszubildende
Datum: 08. November 1989
Vorgänger: 14211.194
Nachfolger: 14211.221
AVE
AVE Anfang 01. Juli 1998
AVE Ende 30. Juni 1999
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 35 vom 20. Februar 1999
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Dachdeckerhandwerk
vom 8. Februar 1999
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich
d) |
der Tarifvertrag über die Berufsbildung vom 8. November 1989 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 18. März 1991, 1. August 1991, 13. Juni 1992, 24. Mai 1993, 23. Juni 1995, 30. September 1997 und 26. Juni 1998 |
für das Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung vom 1. Juli 1998 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.
Soweit Bestimmungen der Tarifvertragswerke auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Tarifvertrag über die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik -
vom 8. November 1989
in der Fassung vom 26. Juni 1998
Zwischen
dem
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V.,
Köln,
und
der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden - Bundesvorstand -,
Frankfurt/Main,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Fachlicher Geltungsbereich: Alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks. |
§ 2 Ausbildungsverhältnis
Für Auszubildende gelten neben den gesetzlichen Vorschriften die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung, soweit es im folgenden nicht ausdrücklich anders bestimmt wird. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Auszubildenden beträgt 39 Stunden.
§ 3 Ausbildungsvergütung
1. |
Auszubildende gemäß § 2 erhalten die in einem besonderen Tarifvertrag festzusetzenden monatlichen Ausbildungsvergütungen. |
2. |
Die Ausbildungsvergütung wird für jede vom Auszubildenden schuldhaft versäumte Stunde der Ausbildungszeit um 1/169 gekürzt. |
3. |
Hat der Auszubildende eine berufsfeldbezogene Ausbildung im Berufsgrundbildungsjahr oder eine einjährige Berufsfachschule absolviert, so ist ihm die Ausbildungsvergütung zu zahlen, die sich aufgrund der Anrechnung dieser Ausbildungszeit nach der Anrechnungsverordnung vom 17.7.1978 in der jeweils geltenden Fassung ergibt. |
4. |
Auszubildenden, die ihre Prüfung vor Abschluß der Ausbildungszeit bestanden haben, ist der entsprechende Lohn ihrer Berufsgruppe nach dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung ab dem der Prüfung folgenden Tag zu zahlen. |
5. |
Kommt eine Vereinbarung über eine Verlängerung der vertraglichen Ausbildungszeit zustande, so ist für die Dauer der Verlängerung die Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen. |
6. |
Für die Zeit der Ausbildung in einer anerkannten überbetrieblichen Ausbildungsstätte hat der Ausbildende die Ausbildungsvergütung an den Auszubildenden fortzuzahlen und an die überbetriebliche Ausbildungsstätte die von ihr festgelegten Lehrgangs- oder Ausbildungsgebühren und Internatskosten zu entrichten. |
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Auszubildenden anteilige Kosten für die Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 10 (2) Berufsbildungsgesetz darf 50 Prozent der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
§ 4 Freistellungen
Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die aufgrund öffentlichrechtlicher, tarifvertraglicher oder sonstiger vertraglic...