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Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteure an Tageszeitungen

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Altersversorgung für Redakteure, Tageszeitungen, alte Bundesländer, 27.06.1986 (AVE-Anfang: 01.01.1987; AVE-Ende: 31.12.1998)

Nummer: 22601.005

Klassifizierung: TV Altersversorgung für Redakteure

Fachbereich: Tageszeitungen

Tarifgebiet: alte Bundesländer

Geltungsbereich: Redakteure

Datum: 27. Juni 1986

Nachfolger: 22601.037

AVE
AVE Anfang 01. Januar 1987
AVE Ende 31. Dezember 1998

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 154 vom 21. August 1987

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für Redakteure an Tageszeitungen

vom 12. August 1987

Aufgrund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich

b) der Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteure an Tageszeitungen vom 27. Juni 1986

in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West),

mit Wirkung vom 1. Januar 1987 - für allgemeinverbindlich erklärt.

Unterzeichnet:

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Tarifvertrag über die Altersversorgung für Redakteure an Tageszeitungen

vom 27. Juni 1986

Zwischen dem

Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V.

als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände

Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,

Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V.,

Verein Berliner Zeitungsverleger e.V.,

Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.,

Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V.,

Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V.,

Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V.,

Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V.,

Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V.,

Zeitungsverlegerverband Schleswig-Holstein e.V.,

einerseits

und dem

Deutschen Journalisten-Verband e.V.

- Gewerkschaft der Journalisten-

der Industriegewerkschaft Druck und Papier/dju

der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst

der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft

andererseits

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 § 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Der Tarifvertrag gilt:

räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin;

fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben;

persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteure (Wort und Bild).

Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteure.

 

(2) Der Tarifvertrag gilt nicht für Redaktionsvolontäre.

Protokollnotiz

zu § 1 (Persönlicher Geltungsbereich):

Als Redakteur gilt, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, daß er

 

1.

Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet, und/oder

 

2.

mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt, und/oder

 

3.

die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Textteils besorgt und/oder

 

4.

diese Tätigkeiten koordiniert.

§§ 2 - 6 A. DIE VERSICHERUNGSPFLICHT

§ 2 Versicherungspflicht

 

(1) Der Verlag ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Redakteure über die Versorgungswerk der Presse GmbH bei deren Vertragsgesellschaften zu versichern und die Versicherungsbeiträge nach Maßgabe dieses Tarifvertrages an das Versorgungswerk abzuführen.

 

(2) Der Redakteur ist verpflichtet, sich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres versichern zu lassen, alle zu diesem Zweck erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und zu dulden.

 

(3) Bestehen im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus einem Verlag und dem Eintritt in einen anderen Verlag zwei Anstellungsverhältnisse nebeneinander, so besteht Versicherungspflicht nur für das neubegründete Beschäftigungsverhältnis.

§ 3 Voraussetzungen/Befreiung

 

(1) Versicherungspflichtig ist ein Redakteur, wenn er

  1. ein Berufsjahr zurückgelegt oder
  2. das 25. Lebensjahr vollendet hat.
 

(2) Während einer vereinbarten Probezeit bleibt der Redakteur bis zu drei Monaten versicherungsfrei, es sei denn, daß er schon vorher obligatorisch versichert war und der Versicherungsvertrag nicht aufgelöst wurde.

 

(3) Das Versorgungswerk kann auf Antrag in Einzelfällen Redakteure ganz oder teilweise, für dauernd oder zeitweise von der Versicherungspflicht befreien, wenn für den Redakteur ein der Versorgung durch das Versorgungswerk entsprechender Versicherungsschutz nachgewiesen wird oder nicht erforderlich erscheint. Die Grundsätze für die Befreiung bestimmt der Verwaltungsrat des Versorgungswerkes.

Protokollnotiz

zu § 3 Abs. 1 Buchst. a (Berufsjahre):

Als Berufsjahre im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nachgewie...

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