Informationen über diesen Tarifvertrag
Verfahrens-TV Zusatzversorgung, Betonsteingewerbe, Berlin, 01.03.1993, i.d.F. vom 18.12.1996 (AVE-Anfang: 01.01.1997; AVE-Ende: 31.12.1997)
Nummer: 05141.067
Klassifizierung: Verfahrens-TV
Fachbereich: Betonsteingewerbe
Tarifgebiet: Berlin (West)
Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte
Datum: 01. März 1993
Vorgänger: 05141.058
Nachfolger: 05141.068
AVE
AVE Anfang 01. Januar 1997
AVE Ende 31. Dezember 1997
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 32 vom 17. Februar 1998
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Betonsteingewerbe
vom 6. Februar 1998
Die Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V. hat - auch im Namen des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V., des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie e.V. und der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Bundesvorstand, sowie der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt, Landesverband Berlin-Brandenburg - beantragt, den zwischen ihnen abgeschlossenen
Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung vom 1. März 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Januar 1994 und 18. Dezember 1996 für die gewerblichen Arbeitnehmer, Angestellten und Meister im Betonsteingewerbe des Landes Berlin, ausschließlich des beigetretenen Teils des Landes Berlin,
nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1997 für allgemeinverbindlich zu erklären.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat der Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung des vorstehenden Tarifvertrages übertragen.
Die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung kann mit Rückwirkung ausgesprochen werden.
Unterzeichnet:
Senatsverwaltung für Arbeit, Berufliche Bildung und Frauen des Landes Berlin
Tarifvertrag über das Verfahren für die Zusatzversorgung im Berliner Betonsteingewerbe
vom 1. März 1993
i.d.F. vom 1. Januar 1995
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Godesberger Allee 99, 53175 Bonn,
dem
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Abraham-Lincoln-Straße 30, 65189 Wiesbaden,
der
Fachgemeinschaft Bau Berlin und Brandenburg e.V.,
Nassauische Straße 15, 10717 Berlin,
der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden,
Bundesvorstand,
Bockenheimer Landstraße 73-77,
60284 Frankfurt a. M.,
und der
Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden
Landesverband Berlin-Brandenburg,
Keithstraße 1/3, 10787 Berlin,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§§ 1 - 2 § 1 bis § 2
§ 1 Geltungsbereich
(1) Räumlicher Geltungsbereich:
Das Gebiet des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt (Berlin West).
(2) Betrieblicher Geltungsbereich:
Die industriellen und handwerklichen Betriebe sowie Nebenbetriebe und selbständige Betriebsabteilungen zur Herstellung von Betonwaren, Betonfertigteilen und Betonwerkstein einschließlich Terrazzowaren.
Betonwaren sind Erzeugnisse aus Beton oder Stahlbeton, die in der Regel in Massenfertigung hergestellt werden.
Betonfertigteile sind Bauelemente aus Beton oder Stahlbeton konstruktiver Art.
Zu Betonwaren und Betonfertigteilen gehören insbesondere:
Betonrohre aller Art, Gehwegplatten, Bordsteine, Pflastersteine, Grundstückskläranlagen, Hof- und Straßenabläufe, Schachtabdeckungen, Benzin- und Fettabscheider, Kabelformstücke, Abzweigkästen, Abdecksteine, Stahlbetongleisschwellen, Rammpfähle, Stahlbetonmaste und -mastteile, Pfosten aller Art, Fertigteile für Garten- und Landschaftsbau, Fertigbauteile konstruktiver Art (Balken, Stürze usw.), Vollsteine, Hohlblocksteine, Deckensteine, Platten und Dielen, für Wände und Decken aus Bims, Schlacke, Ziegelsplitt u.a. Zuschlagstoffen, Porenbetonerzeugnisse (Gas- und Schaumbeton), Kaminformsteine, Treppenbauteile, Betondachsteine.
Betonwerkstein sind Werkstücke aus Beton mit bearbeiteten Sichtflächen. Sie sind meist zweischichtig aus Kernbeton und Vorsatzschicht und im allgemeinen Gegenstand der Einzelanfertigung aufgrund besonderer Zeichnung.
Hierzu gehören insbesondere:
Fertigbauteile für den Treppenbau, Platten zum Verkleiden und Belegen für innen und außen. Architekturteile (Gesimse, Gewände, Säulen, Brüstungen), Grabsteine, Denkmale, Einfassungen;
die Terrazzoware ist eine besondere Art des Betonwerksteins.
(3) Persönlicher Geltungsbereich:
Arbeitnehmer, ausgenommen Auszubildende, die in den in Abs. 2 bezeichneten Betrieben eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Nicht erfaßt werden die unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes fallenden Personen sowie An...