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Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Verfahrens-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 23.11.1992, i.d.F. vom 06.02.2004 (AVE-Anfang: 02.03.2004; AVE-Ende: 31.12.2005)

Nummer: 14201.442

Klassifizierung: Verfahrens-TV Urlaub u. Zusatzversorgung

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. November 1992

Vorgänger: 14201.438

Nachfolger: 14201.463

AVE
AVE Anfang 02. März 2004
AVE Ende 31. Dezember 2005

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 113 vom 22. Juni 2004

Bemerkung

a) Die bei den AVE-Einschränkungen in Bezug genommene AVE-Bekanntmachung ist beim TV 14201.398 abgedruckt.
b) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
c) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 4. Juni 2004

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifvertragswerke, nämlich

d) der Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung vom 23. November 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 15. Juni 1999, 15. Februar 2001 und 20. Mai 2003 sowie des Wiederinkraftsetzungs- und Änderungstarifvertrages vom 6. Februar 2004

für das Maler- und Lackiererhandwerk,

mit Wirkung

zu Buchstabe d: vom 2. März 2004

mit den weit...

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