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Tarifvertrag über das Urlaubsverfahren im Berliner Betonsteingewerbe

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Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Urlaubsverfahren, Betonsteingewerbe, Berlin (West), 01.01.1993, i.d.F. vom 15.07.1999 (AVE-Anfang: 01.04.1999)

Nummer: 05141.070

Klassifizierung: TV Urlaubsverfahren

Fachbereich: Betonsteingewerbe

Tarifgebiet: Berlin (West)

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 01. Januar 1993

Vorgänger: 05141.069

AVE
AVE Anfang 01. April 1999

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 21 vom 01. Februar 2000

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Betonsteingewerbe

vom 28. Dezember 1999

 

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Berlin

 

der Tarifvertrag über das Urlaubsverfahren – mit Anhang – für die gewerblichen Arbeitnehmer im Betonsteingewerbe des Landes Berlin ausschließlich des beigetretenen Teils des Landes Berlin vom 1. Januar 1993 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Januar 1999 und 15. Juli 1999

 

mit Wirkung vom 1. April 1999 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemein verbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags über das Urlaubsverfahren auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in ...

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