Informationen über diesen Tarifvertrag
TV für Geld- und Wertdienste, Wach- u. Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 18.11.2004 (AVE-Anfang: 01.01.2005; AVE-Ende: 30.06.2007)
Nummer: 25614.031
Klassifizierung: Mantel-TV
Fachbereich: Wach- u. Sicherheitsgewerbe
Tarifgebiet: Sachsen
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 18. November 2004
Vorgänger: 25614.027
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2005
AVE Ende 30. Juni 2007
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 175 vom 15. September 2005
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Wach- und Sicherheitsgewerbe
vom 25. August 2005
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, nämlich
c) |
der Tarifvertrag für Geld- und Wertdienste vom 18. November 2004 |
für das Wach- und Sicherheitsgewerbe im Freistaat Sachsen
mit Wirkung vom 1. Januar 2005 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen sowie den dort aufgeführten Hinweisen für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:
2. |
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge zu Buchstabe a bis c eine Verweisung auf andere tarifliche Bestimmungen enthalten, die gleitender Natur sind, erfasst die AVE die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind. |
3. |
Für § 7 Nr. 4 des Tarifvertrages zu Buchstabe c gilt die AVE erst ab dem 1. Juni 2005 (Zeitpunkt der Antrags-Bekanntmachung im Bundesanzeiger). |
4. |
Die AVE gilt nicht für § 16 des Tarifvertrages zu Buchstabe c. |
5. |
Die AVE gilt nicht für § 14 Nr. 4, 4. Spiegelstrich des Tarifvertrages zu Buchstabe c hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigten. |
Die AVE ergeht mit folgenden Hinweisen:
2. |
Die Regelung in § 2 Nr. 4 des Tarifvertrages zu Buchstabe c lässt die gesetzliche Vorschrift des § 626 Abs. 1 BGB unberührt. |
Unterzeichnet:
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Tarifvertrag für Geld- und Wertdienste im Freistaat Sachsen
vom 18. November 2004
Zwischen dem
Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e. V.,
Landesgruppe Sachsen,
- einerseits -
und der
Gewerkschaft Öffentlicher Dienst und Dienstleistungen (GÖD),
Bundesvorstand,
- andererseits -
wird folgender Tarifvertrag für Geld- und Wertdienste abgeschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt:
räumlich
für den Freistaat Sachsen;
fachlich
für alle Betriebe, die Geld- und Werttransporte, Sicherheitstransport- und Kurierdienste und Geldbearbeitungsdienste durchführen;
persönlich
für alle Arbeitnehmer, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages eingesetzt werden.
Alle Berufsbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Arbeitnehmer.
§ 2 Arbeitsverhältnis / Kündigungsfristen
1. |
Das Arbeitsverhältnis ist schriftlich abzuschließen. Dem Arbeitnehmer ist eine Ausfertigung spätestens 14 Tage nach Arbeitsaufnahme auszuhändigen. Nebenabreden bedürfen der Schriftform. |
2. |
Für Arbeitnehmer im Geltungsbereich dieses Tarifvertrags gelten für das Arbeitsvertragsverhältnis die Bestimmungen für Geld- und Wertdienste der jeweils gültigen berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, die Sicherheitsvorschriften und die allgemeine Dienstanweisung der Bundesvereinigung Deutscher Geld- und Wertdienste e. V. (BDGW) in den jeweils gültigen Fassungen sowie die unternehmensspezifische Dienstanweisung. |
3. |
Das Arbeitsverhältnis endet:
a) |
durch schriftliche Kündigung |
b) |
bei kalendermäßig befristetem Arbeitsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Zeit |
c) |
durch Auflösung in beiderseitigem Einvernehmen (Aufhebungsvertrag) |
d) |
bei Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit |
e) |
bei Ausscheiden aufgrund der Inanspruchnahme der flexiblen Altersgrenze |
f) |
mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das Rentenalter erreicht hat, es sei denn, zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden. |
g) |
mit dem Ende des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Dienstleistungsauftrages. Bezüglich der Mitteilungspflichten des Arbeitgebers über die Zweckerreichung bleibt § 15 Teilzeitbefristungsgesetz unberührt. |
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4. |
Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mit sofortiger Wirkung gemäß § 626 Absatz 1 BGB gelöst werden. Dies gilt auch,
- wenn die Erlaubnisbehörde die Beschäftigung untersagt,
- wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat.
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5. |
Die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Tagen gelöst werden. Die P... |