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Tabaksteuergesetz [bis 31.03.2010] / § 6 Steuerbefreiungen

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(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit

 

1.

Tabakwaren die

 

a)

zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden,

 

b)

zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden,

 

c)

so hergerichtet sind, daß sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können,

 

d)

unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden,

 

e)

zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden,

 

f)

für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden;

 

2.

Tabakwaren, die aus selbst angebautem Rohtabak hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden;

 

3.

Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen. 2Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.

 

(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nr. 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.

 

(3) 1Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. 2Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. 3Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. 4Steuerschuldner ist der Abgebende. 5Die Steuer ist sofort zu entrichten.

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