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Tabaksteuergesetz [bis 31.03.2010] / § 18 Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

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(1) 1Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 15 bis 17 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuer, es sei denn, daß sie nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden sind, die zum Bezug von steuerfreien Tabakwaren oder von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt sind. 2Schwund steht dem Untergang gleich. 3Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 4 oder des § 17 Abs. 2 nicht in das Steuerlager oder den Betrieb aufgenommen, in ein Zollverfahren überführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.

 

(2) 1Wird im Steuergebiet festgestellt, daß Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates (§ 16 Abs. 1) dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. 2Satz 1 gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt wird, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

 

(3) (weggefallen)

 

(4) 1Steuerschuldner ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3

 

1.

der Versender,

 

2.

daneben

 

a)

der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor der Entstehung der Steuer Besitz an den Tabakwaren erlangt hat,

 

b)

der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern er für das Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat.

2Im Falle des Absatzes 1 ist weiterer Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. 3Der Steuerschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort zu entrichten.

 

(5) Wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigun...

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