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Straßengesetz Berlin / § 11 Sondernutzung

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(1) Jeder Gebrauch der öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist eine Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

 

(2)[1] 1Die Erlaubnis soll in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann. 2Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. 3Über die Erlaubnis ist unter Berücksichtigung von Satz 7 innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. 4Die zuständige Behörde prüft nach Eingang des Antrages dessen Vollständigkeit. 5Ist der Antrag unvollständig, fordert die zuständige Behörde den Antragsteller unverzüglich unter Angabe der fehlenden Unterlagen einmalig zur Vervollständigung innerhalb eines Monats auf. 6Wird die Unvollständigkeit innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. 7Fordert die zuständige Behörde den Antragsteller nicht spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags zur Vervollständigung auf, gilt der Antrag im Zeitpunkt des Eingangs als vollständig. 8Ist der Antrag vollständig oder gilt er als vollständig, holt die zuständige Behörde unverzüglich die Stellungnahmen der Behörden oder sonstigen Stellen ein,

 

1.

deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Antrag durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder

 

2.

ohne deren Stellungnahme die Erlaubnisfähigkeit des Antrags nicht beurteilt werden kann;

die Beteiligung oder Anhörung entfällt, wenn die jeweilige Behörde oder sonstige Stelle dem Antrag bereits vor Einleitung des Erlaubnisverfahrens zugestimmt hat. 9Bedarf die Erteilung der Erlaubnis der Zustimmung oder des Einvernehmens einer Behörde oder sonstigen Stelle nach Satz 8 Nummer 1, so gilt das Einvernehmen als hergestellt und die Zustimmung als erteilt, wenn sie nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird; durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene längere Zustimmungs- und Einvernehmensfristen bleiben unberührt. 10Äußern sich die Behörden oder sonstigen Stellen nach Satz 8 Nummer 2 nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens, so geht die zuständige Behörde davon aus, dass die von diesen Behörden oder sonstigen Stellen wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Antrag nicht berührt werden. 11Entscheidet die Behörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 3, gilt die Erlaubnis als widerruflich erteilt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller auf diese Rechtsfolge verzichtet hat. 12Wurde eine Erlaubnis für Sondernutzungen für Bauarbeiten beantragt, die sich auf den fließenden oder ruhenden Fahrzeugverkehr im übergeordneten Straßennetz auswirken, findet Satz 11 keine Anwendung. 13Der Eintritt der Erlaubnisfiktion nach Satz 11 ist auf Verlangen dem Antragsteller zu bescheinigen.

Bis 21.12.2024:

(2) 1Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll in der Regel erteilt werden, wenn [Bis 06.10.2021: überwiegende] [2] öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen [Bis 06.10.2021: oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann] [3]. 2Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn behinderte Menschen durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt würden. 3Über die Erlaubnis ist, außer in den Fällen des Absatzes 3, innerhalb von drei Monaten[4] [Bis 06.10.2021: eines Monats] nach Eingang des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. 4Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist durch die Mitteilung an den Antragsteller um einen Monat zu verlängern. 5Die Erlaubnis gilt als widerruflich erteilt, wenn nicht innerhalb der Frist entschieden wird.

 

(2a)[5] 1Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerentscheiden stehen, sind ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. 2Bei vorzeitigen Wahlen, Nachwahlen und Wiederholungswahlen beträgt der Zeitraum nach Satz 1 sechs Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahltag. 3Fällt der Beginn der Frist nach Satz 1 oder Satz 2 auf den 24. oder 31. Dezember oder auf einen gesetzlichen Feiertag, gilt der darauffolgende Werktag. 4Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Volksbegehren und Bürgerbegehren stehen, sind ausschließlich für die Dauer der Eintragungsfrist nach § 18 Absatz 3 des Abstimmungsgesetzes vom 11. Juni 1997 (GVBl. S. 304), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2008 (GVBl. S. 22) geändert worden ist, oder der Frist nach § 45 Absatz 3 Satz 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 292) geändert worden ist, zuzüglich einer Woche nac...

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