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Strahlenschutzverordnung / §§ 167 - 170 Kapitel 1 Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall

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§ 167 Abhandenkommen

 

(1) 1Der bisherige Inhaber der tatsächlichen Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes hat der atom- oder strahlenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Polizeibehörde das Abhandenkommen dieses Stoffes unverzüglich mitzuteilen. 2Satz 1 gilt entsprechend bei Abhandenkommen einer bauartzugelassenen Vorrichtung, die einen radioaktiven Stoff enthält, oder eines Konsumguts, dem ein radioaktiver Stoff zugesetzt ist, sofern die Aktivität und spezifische Aktivität des enthaltenen oder zugesetzten radioaktiven Stoffes die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 und 3 überschreitet. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei Wiederauffinden des radioaktiven Stoffes oder der in Satz 2 genannten Gegenstände. 4Die in Satz 1 genannten Behörden unterrichten sich nach pflichtgemäßem Ermessen [1]jeweils wechselseitig unverzüglich über die von ihnen entgegengenommene Mitteilung.

 

(2) 1Zusätzlich zu der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass das Abhandenkommen einer hochradioaktiven Strahlenquelle unverzüglich dem Register über hochradioaktive Strahlenquellen beim Bundesamt für Strahlenschutz in gesicherter elektronischer Form entsprechend Anlage 9 Nummer 11 mitgeteilt wird und dass die zuständige Behörde über diese Mitteilung unverzüglich informiert wird. 2Satz 1 gilt auch bei Wiederauffinden einer hochradioaktiven Strahlenquelle.

[1] Eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung vom 10.01.2024. Anzuwenden ab 16.01.2024.

§ 168 Fund und Erlangung

 

(1) 1Wer

 

1.

einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes findet oder

 

2.

ohne seinen Willen die tatsächliche Gewalt über einen radioaktiven Stoff nach § 3 des Strahlenschutzgesetzes erlangt oder

 

3.

die tatsächliche Gewalt...

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