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Strafvollzugsgesetz / §§ 2 - 126 Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe

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§§ 2 - 4 Erster Titel Grundsätze

§ 2 Aufgaben des Vollzuges

1Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). 2Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.

§ 3 Gestaltung des Vollzuges

 

(1) Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden.

 

(2) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges ist entgegenzuwirken.

 

(3) Der Vollzug ist darauf auszurichten, daß er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern.

§ 4 Stellung des Gefangenen

 

(1) 1Der Gefangene wirkt an der Gestaltung seiner Behandlung und an der Erreichung des Vollzugszieles mit. 2Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

 

(2) 1Der Gefangene unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. 2Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihm nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt unerläßlich sind.

§§ 5 - 16 Zweiter Titel Planung des Vollzuges

§ 5 Aufnahmeverfahren

 

(1) Beim Aufnahmeverfahren dürfen andere Gefangene nicht zugegen sein.

 

(2) Der Gefangene wird über seine Rechte und Pflichten unterrichtet.

 

(3) Nach der Aufnahme wird der Gefangene alsbald ärztlich untersucht und dem Leiter der Anstalt oder der Aufnahmeabteilung vorgestellt.

§ 6 Behandlungsuntersuchung, Beteiligung des Gefangenen

 

(1) 1Nach dem Aufnahmeverfahren wird damit begonnen, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Gefangenen zu erforschen. 2Hiervon kann abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Vollzugsdauer nicht geboten erscheint.

 

(2) 1Die Untersuchung erstreckt sich auf die Umstände, deren Kenntnis für eine planvolle Behandlung des Gefangenen im Vollzug und für die Eingliederung nach seiner Entlassung notwendig ist. 2Bei Gefangenen, die wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 1...

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