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Strafgesetzbuch / §§ 249 - 256 Zwanzigster Abschnitt Raub und Erpressung

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§ 249 Raub

 

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

 

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

§ 250 Schwerer Raub

 

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

 

1.

der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

 

a)

eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,

 

b)

sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,

 

c)

eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

 

2.

der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

 

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

 

1.

bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,

 

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder

 

3.

eine andere Person

 

a)

bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder

 

b)

durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

 

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

§ 251 Raub mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 252 Räuberischer Diebstahl

Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine...

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