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Strafbefreiungserklärungsgesetz / § 8 Sachlicher Umfang der Abgeltungswirkung

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(1) 1Soweit nach dem ersten Abschnitt Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, erlöschen mit Entrichtung des nach § 1 zu zahlenden Betrags nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche, Umsatzsteueransprüche, Vermögensteueransprüche, Gewerbesteueransprüche, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteueransprüche sowie alle Ansprüche auf damit zusammenhängende steuerliche Nebenleistungen. 2Hat der Steuerschuldner die in der strafbefreienden Erklärung berücksichtigten Einnahmen zu Zahlungen verwendet, auf Grund derer er nach dem Einkommensteuergesetz einen Steuerabzug hätte vornehmen müssen, erlöschen auch Ansprüche auf zu Unrecht nicht entrichtete Steuerabzugsbeträge.

 

(2) Absatz 1 gilt auch, soweit die strafbefreiende Erklärung Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten umfasst, die im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

 

(3) 1Werden der Finanzbehörde aus anderem Anlass Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 bekannt, wird vermutet, dass der Erklärende diese Taten oder Handlungen in seiner strafbefreienden Erklärung nicht berücksichtigt hat. 2Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, soweit der Erklärende nachweist, dass diese Taten oder Handlungen Gegenstand seiner strafbefreienden Erklärung waren.

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 138. Gesetz über die Strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG) v 23.12.2003, BGBl I, 2003, 2928

  Rn. 158 Stand: EL 61 – ET: 05/2004 Das StraBEG ist am 30.12.2003 in Kraft getreten. Es hat folgenden Inhalt: § 1 StraBEG: Wer ESt, KSt, USt, VSt (!), GewSt, ErbSt oder Abzugssteuern nach dem ESt, verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht ...

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