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Störfall-Verordnung, Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur

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1. Anwendungsbereich

 

1.1

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für den Vollzug der Störfall-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782).

 

1.2

Sie enthält Vorschriften, die von der zuständigen Behörde

  • bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen für die Abstimmung, die Aufstellung und die Fortschreibung der betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3,
  • bei der Anordnung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4,
  • bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 2,
  • bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen nach § 5 Abs. 3,
  • bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und
  • bei der Prüfung der Erfüllung der Anforderungen des § 11a

    der Störfall-Verordnung zu beachten sind.

2. Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 Störfall-Verordnung (Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne)

2.1 Grundsätze

Die betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrplanung gehört zu den grundlegenden Sicherheitspflichten des Betreibers einer Anlage. Sie hat den Schutz der Beschäftigten, der Einsatzkräfte und Dritter sicherzustellen sowie die Auswirkungen auf die Nachbarschaft und Umwelt zu berücksichtigen. Die betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind Beschreibungen von Art und Ablauf der vorgesehenen organisatorischen und technischen Maßnahmen nach Erkennen einer Gefahrensituation, die zu einem Störfall führen kann oder die durch einen bereits eingetretenen Störfall gegeben ist. In den betrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen sind die für ihre Durchführung verantwortlichen Personen oder Stellen verbindlich zu benennen.

Die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ist unabhängig davon durchzuführen, aus welchen Gründen und Ursachen ein Störfall eintreten kann. Als Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 3 Störfall-Verordnung geht die Alarm- und Gefahrenabwehrplanung über die nach § 3 Abs. ...

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