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Störfall-Verordnung, 3. Allgemeine Verwaltungsvorschrift ... / 2.2.1 Aufgaben, Inhalt und Anforderungen

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Die betriebliche Alarmplanung muß gewährleisten, daß nach dem Feststellen einer Gefahrensituation eine schnelle Gefahrenmeldung an die ständig zur Entgegennahme von Meldungen bereite interne oder externe Stelle (z. B. betriebliche Alarmzentrale, automatische Brandmeldeanlage mit direkter Verbindung zur Berufsfeuerwehr) erfolgt. Diese Meldung soll folgende Mindestangaben enthalten

  • Person, die das Ereignis meldet (Funktion, Standort, ggf. Telefonnummer),
  • Ort und Zeitpunkt des Ereignisses,
  • Art der Gefahr oder des Ereignisses (z. B. Gefahr einer Stoffreisetzung, eines Brandes, einer Explosion; erfolgte Stoffreisetzung mit Angabe des Stoffe, Brand, Explosion),
  • Anzahl eventuell Verletzter, Art der Verletzung,
  • Anzahl der Personen, die sich noch im unmittelbaren Gefahrenbereich befinden können,
  • Gefahren für die Umwelt.

Betriebliche Alarmpläne enthalten konkret auf einzelne Anlagen oder Anlagenkomplexe bezogene Handlungsanweisungen für die Personen oder Personengruppen, die in einer Gefahrensituation die Weitergabe aller Meldungen sicherstellen sollen.

Im Rahmen der betrieblichen Alarmplanung ist sicherzustellen, daß von innerhalb und außerhalb des Betriebes eingehende Gefahrenmeldungen entgegengenommen und an entsprechende interne und externe Stellen weitergegeben werden können, um die für die Gefahrenabwehr zuständigen inner- und außerbetrieblichen Einsatzkräfte zu alarmieren und ggf. die Warnung der Beschäftigten und der Nachbarschaft sicherzustellen.

Ausgehend von möglichen Störfallszenarien und den daraus resultierenden

Zeitspannen müssen betriebliche Alarmpläne insbesondere folgenden

Inhalt haben:

  • Alarmadressen (Anhang 1),
  • Festlegung von Alarmfällen sowie von Meldestufen (Anhang 2),
  • nach Meldestufen differenzierte Alarmierungsschemata (Anhang 3),
  • Warnung und Alarmierung Beschäfti...

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