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Störfall-Verordnung, 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift ... / 3.2.7 Angaben über Störfallauswirkungen

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In der Sicherheitsanalyse müssen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Verordnung Angaben über die Auswirkungen enthalten sein, die sich aus einem Störfall ergeben können. Die Beschreibung der Störfallauswirkungen dient der Beurteilung, ob der Betreiber hinreichende Vorkehrungen getroffen hat, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten (§ 3 Abs. 3 der Verordnung). Dabei müssen auch die Auswirkungen eines Störfalls beschrieben sein, dessen Analyse für die Katastrophenschutzplanung notwendig ist. Soweit Störfälle in verschiedenen Erscheinungsformen auftreten können (Freiwerden, Entstehen, Inbrandgeraten oder Explodieren eines Stoffes nach Anhang II der Verordnung), müssen diese beschrieben sein. Bei der Beschreibung der Störfallauswirkungen können die Vorkehrungen berücksichtigt sein, die in der Anlage zur Begrenzung von Störfallauswirkungen getroffen sind (Nr. 3.2.8).

Die Angaben sollen, soweit sie nicht beschreibender Natur sind, in Zahlenwerten ausgedrückt sein; sie müssen (z. B. durch Rechnungen, Abschätzungen oder Übertragung von Erfahrungen) plausibel gemacht sein. Annahmen, die in diesem Zusammenhang getroffen werden, müssen begründet sein; soweit es sich dabei um modellhafte Abschätzungen handelt, sind die Annahmen und Voraussetzungen, unter denen die Ergebnisse gewonnen wurden, anzugeben. Zu den Angaben gehören je nach Art des Stoffes

 

a)

Angaben zur Stoff- oder Energiefreisetzung, wie

  • Art, Menge, Zustand des Schadstoffs,
  • Wirkung des freigesetzten Schadstoffs, soweit bekannt (kurz-, mittel-, langfristig; akut-toxisch; chronisch-toxisch),
  • Freisetzungsort (z. B. Anlagenteil, Höhe über Erdboden),
  • Dauer der Freisetzung;
 

b)

Angaben zur Ausbreitung, wie

  • Ausbreitungsart und -pfad, insbesondere Stofftransport (Fahne, Wolke, Flüssigkeitsstrom), Energietrans...

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