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Störfall-Verordnung, 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift ... / 3.2.4 Beschreibung der Gefahrenquellen

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Gefahrenquellen sind Zustände oder Ereignisse, die geeignet sind, einen Störfall zu verursachen.

In der Sicherheitsanalyse müssen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung folgende Gefahrenquellen beschrieben sein

  • die betrieblichen Gefahrenquellen (Nr. 3.2.4.1),
  • die umgebungsbedingten Gefahrenquellen (Nr. 3.2.4.2) und
  • die den Gefahrenquellen gleichgestellten Eingriffe Unbefugter (Nr. 3.2.4.3).

Nach § 3 Abs. 2 letzter Halbsatz der Verordnung brauchen im Hinblick auf die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 nicht alle denkbaren Gefahrenquellen berücksichtigt zu sein, sondern nur solche, die vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden können. Dabei ist insbesondere die praktische Erfahrung von Bedeutung; hierfür können im Einzelfall maßgeblich sein

  • der allgemeine technisch-wissenschaftliche Kenntnisstand,
  • Erfahrungen, die in Anlagen dieser oder vergleichbarer Art gewonnen wurden oder
  • Rechnungen, Abschätzungen oder Übertragung von Erkenntnissen.

Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 der Verordnung können in der Regel ausgeschlossen sein

  • das gleichzeitige Wirksamwerden verschiedener, voneinander unabhängiger umgebungsbedingter Gefahrenquellen, wie Erdbeben und Hochwasser,
  • das gleichzeitige, voneinander unabhängige Freiwerden von Stoffen, die erst im Zusammenwirken einen Stoff nach Anhang II zur Verordnung bilden können.

Bei der Beschreibung der Gefahrenquellen bleiben die störfallverhindernden Vorkehrungen (Nr. 3.2.6) außer Betracht.

Die Behörde soll dazu beitragen, daß die Beschreibung der Gefahrenquellen im erforderlichen Umfang vorgenommen werden kann, soweit der Betreiber der Anlage sich die für die Beschreibung notwendigen Kenntnisse nicht selbst verschaffen kann.

 

3.2.4.1

Betriebliche Gefahrenquellen

 

a)

Betriebliche Gefahrenquellen sind z. B. die auf der Beschaffenheit von Anlageteil...

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