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Störfall-Verordnung, 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift ... / 5.1 Anzeigepflicht

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5.1.1

Zur Anzeige nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Störfall-Verordnung ist verpflichtet, wer eine vor dem 1. September 1991 genehmigte oder gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigebedürftige Anlage betreibt, die gemäß § 1 Abs. 1 der Störfall-Verordnung erstmals ab dem genannten Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fällt. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist diese Bestimmung auf die gemäß § 67a Abs. 1 BImSchG anzeigebedürftigen Anlagen entsprechend anzuwenden.

 

5.1.2

Ist eine Anzeige nach § 12 der Störfall-Verordnung bereits vor dem 1. September 1991 erstattet worden, so hat der Betreiber diese um die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Angaben zu solchen Stoffen oder Zubereitungen zu ergänzen, die aufgrund der seit diesem Zeitpunkt geltenden Neufassung des Anhangs II und der Anfügung der Anhänge III und IV erstmals in den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallen. Anzuzeigen sind explosionsfähige Staub-/Luftgemische nach Nr. 4a des Anhangs II, Stoffe nach den Nrn. 320 - 322 des Anhangs II und Diphenylmethandiisocyanat (MDI) nach Nr. 15 des Teils 1 des Anhangs III. Anzuzeigen sind Stoffe und Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig" oder "brandfördernd" eingestuft sind und deshalb einer Kategorie nach den Nrn. 4b und 4c des Anhangs II, den Nrn. 1 und 2 des Teils 2 des Anhangs III oder den Nrn. 1 bis 3 des Anhangs IV angehören, es sei denn, daß sämtliche Stoffe dieser Kategorien bereits als einzelne Stoffe in einer früheren Anzeige aufgeführt worden sind. Bei Stoffen oder Zubereitungen, die nach Nr. 2 des Teils 2 des Anhangs III und Nr. 4 des Anhangs IV als explosionsgefährlich eingestuft sind, bedarf es nur dann keiner ergänzenden Anzeige, wenn sie bereits früher angezeigt worden sind, weil sie nach Nr. 4 ...

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