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Störfall-Verordnung, 1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift ... / 3.6 Zu § 1 Abs. 4

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Bei in engem räumlichen Zusammenhang stehenden Anlagen kann auch die Summe der in den einzelnen Anlagen vorhandenen Mengen von Stoffen nach den Anhängen II Spalte 2 oder III zur Störfall-Verordnung in ihrer Gesamtheit ein Gefahrenpotential darstellen.

Bei der Ermittlung der maßgebenden Mengen von einzelnen Stoffen, Zubereitungen oder Kategorien von Stoffen oder Zubereitungen sind genehmigungsbedürftige Anlagen desselben Betreibers einzubeziehen, deren Abstand weniger als 500 m beträgt, gemessen als Abstand zwischen den einander zugewandten Anlagengrenzen. Anlagen mit Abständen von 500 m oder mehr sind im Einzelfall in die Betrachtung miteinzuschließen, wenn sie das Entstehen oder die Erhöhung einer ernsten Gefahr bewirken können.

Das Entstehen oder Erhöhen einer ernsten Gefahr kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wenn beispielsweise

  • im Einzelfall durch Art und Betriebsweise der Anlagen sichergestellt ist, daß es bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einer Anlage nicht zu größeren Emissionen, Bränden oder Explosionen im Sinne des § 2 Abs. 1 in einer anderen Anlage kommen kann,
  • die Anlagen untereinander absperrbare Verbindungen besitzen,
  • günstige Umgebungsbedingungen, z. B. ausreichende Sicherheitsabstände zu Wohngebieten, geringe Besiedlungsdichte im Gefahrenbereich, keine Fließgewässer oder Wasserschutzgebiete im Gefahrenbereich oder günstige Topographie vorliegen oder
  • Maßnahmen auf benachbarten Flächen, z. B. Errichtung von Schutzwällen oder Schutzmauern getroffen werden.

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