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Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

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§§ 1 - 4 Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

§ 2 Zuständige Behörden

 

(1) 1Stiftungsbehörden sind die Bezirksregierungen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. 2Sie sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Sinne der §§ 80 bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist. 3Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat oder haben soll.

 

(2) 1Oberste Stiftungsbehörde ist das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium. 2Es nimmt mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 und 2 die Aufgaben der Stiftungsbehörde für Stiftungen wahr, an denen der Bund, das Land oder eine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die unmittelbar der Aufsicht der Bundes- beziehungsweise Landesregierung oder oberster Bundes- beziehungsweise Landesbehörden unterliegen, als Stifterin oder Stifter oder Zustifterin oder Zustifter beteiligt ist oder werden soll.

 

(3) 1Das für allgemeine Stiftungsangelegenheiten zuständige Ministerium kann den Bezirksregierungen die Durchführung erforderlicher Prüfungen übertragen. 2Es ist ermächtigt, ihnen Befugnisse nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu übertragen.

§ 3 Statusklärung in Zweifelsfällen

1Bestehen Zweifel, ob es sich bei einer Einrichtung um eine Stiftung im Sinne dieses Gesetzes handelt, oder ist die Rechtsnatur einer Stiftung zweifelhaft, entscheidet hierüber auf Antrag die oberste Stiftungsbehörde. 2Antragsberechtigt ist, wer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung glaubhaft macht.

§ 4 Frist

1Über den Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Genehmigung entscheidet die Stiftu...

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