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Stiftungsgesetz Brandenburg [bis 30.06.2023] / §§ 14a - 16 Abschnitt 4 Schlussvorschriften

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§ 14a Stiftungsakte

 

(1) 1Die Stiftungsbehörde führt für jede Stiftung eine Akte. 2Zu dieser Akte gehören alle Unterlagen des Anerkennungsverfahrens, der Satzungsänderungsverfahren sowie der Aufsichtsführung einschließlich der behördlichen Beratung. 3Die Stiftungsakte ist von der Stiftungsbehörde bis zehn Jahre nach Erlöschen der Stiftung aufzubewahren. 4Die Frist beginnt mit Abschluss des Liquidationsverfahrens.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 sind die Unterlagen der Jahresabrechnungsprüfung sowie zur Zusammensetzung der Stiftungsorgane 30 Jahre aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Abschluss der Prüfung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde. 3Soweit die Stiftung während dieser Frist erlischt, gilt die früher endende Aufbewahrungsfrist.

 

(3) Das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) wird insoweit eingeschränkt.

[1] § 14a eingefügt durch Gesetz zur Anpassung des bereichsspezifischen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679. Anzuwenden ab 25.05.2018.

§ 15 Stiftungen öffentlichen Rechts

1Die rechtliche Bestandskraft von Stiftungen öffentlichen Rechts, die auf der Grundlage des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1483) entstanden sind, wird durch dieses Gesetz nicht berührt. 2Soweit die Stiftungen durch Rechtsverordnung errichtet wurden, wird die Landesregierung ermächtigt, diese durch Rechtsverordnung nach Anhörung des dafür jeweils zuständigen Landtagsausschusses zu ändern. 3Diese Vorschrift gilt nicht für die rechtsfähigen Stiftungen im Sinne des § 1.

§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Stiftungsgesetz für das Land Brandenburg vom 27. Juni 1995 (GVBl. I S. 198), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1996 (GVBl. I S. 241, 242), außer Kraft.

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