(1) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. 2Sie kann mündliche, [Bis 05.03.2024: und] schriftliche oder elektronische Berichte und Niederschriften der Stiftungsorgane sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern oder einsehen. 3Die Rechtsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung auf eigene Kosten einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Durchführung einer Prüfung eines oder mehrerer Jahresabschlüsse beauftragt.
(2) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Stiftungsorgane, die Rechtsvorschriften oder der Stiftungssatzung widersprechen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. 2Beanstandete Maßnahmen dürfen nicht durchgeführt werden.
(3) Wird eine rechtlich vorgeschriebene oder sonst gebotene Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist.
(4) 1Erlangt die Rechtsaufsichtsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie für die Stiftung auf deren Kosten eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen. 2Dies gilt nur für steuerbegünstigte Stiftungen.
(5) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann Mitglieder eines Stiftungsorgans aus wichtigem Grunde abberufen oder ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit einstweilen untersagen. 2Ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. 3Ein Rechtsbehelf, der sich gegen die Abberufung oder die einstweilige Untersagung der Tätigkeit richtet, hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) 1Kommen Mitglieder eines Stiftungsorgans ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Pflichten nicht nach oder setzen sie Anordnungen der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber der Stiftung nicht um, kann die Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber einzelnen oder allen Mitgliedern des Stiftungsorgans Zwangsmittel nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung ergreifen. 2Bei Gefahr im Verzug bedarf es keiner Fristsetzung und Androhung.