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Stiftungsgesetz Brandenburg / § 2 Kirchliche Stiftungen

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(1) 1Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind rechtsfähige Stiftungen, die

 

1.

überwiegend kirchlichen Aufgaben zu dienen bestimmt sind,

 

2.

nach dem Willen des Stifters eine kirchliche Stiftung sein sollen und

 

3.

von dieser Kirche als solche anerkannt worden sind.

2Satz 1 gilt entsprechend für Stiftungen, deren Zwecke der Erfüllung von Aufgaben einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft dienen, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt. 3Diese sind kirchlichen Stiftungen gleichgestellt.

 

(2) 1Auf kirchliche Stiftungen finden die §§ 5 bis 8 dieses Gesetzes keine Anwendung. 2Absatz 3 bleibt unberührt.

 

(3) 1Die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen erfolgt nach den jeweiligen Vorschriften der aufsichtführenden Kirche. 2Sind solche nicht vorhanden, sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufgaben der Rechtsaufsicht durch die von der Kirche bestimmte kirchliche Behörde wahrgenommen werden.

 

(4) 1Die kirchliche Aufsichtsbehörde ist für die ihrer Aufsicht unterliegenden kirchlichen Stiftungen zuständige Behörde für

 

1.

das Ergreifen von Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,

 

2.

die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches und

 

3.

die Genehmigung oder Vornahme von Zulegungen und Zusammenlegungen nach § 86b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

2Die kirchliche Aufsichtsbehörde hat das für Inneres zuständige Ministerium unverzüglich über Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 unter Beifügung einer aktuellen Satzungsfassung zu informieren.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Finanz Office für die öffentliche Verwaltung enthalten. Sie wollen mehr?

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